Schliesslich hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst. Es wird auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 10 ff., S. 15 f. und S. 19 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 891 ff., pag. 896 f. und pag. 900 ff.). Soweit sich Ergänzungen resp. Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen.