], erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 15. März 2022 [pag. 602 ff.], oberinstanzliche Verhandlung vom 21. Dezember 2022 [pag. 1146 ff.]). Hinzu kommen die oberinstanzlich edierten Beweismittel (vgl. E. I.4. hiervor). Bereits die Vorinstanz hat diese zutreffend aufgelistet. Sie hat die Ermittlungsergebnisse der Polizei, die dem Sammelrapport vom 11. Oktober 2021 entnommen werden können, ebenfalls zutreffend wiedergegeben.