Für die von ihm oberinstanzlich eingestandene Beteiligung am Einbruchdiebstahl in die Baubaracke in V.________(Ortschaft) (vgl. pag 706; pag. 1149, Z. 40 f.) wurde er erstinstanzlich rechtskräftig freigesprochen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 634).