1149, Z. 33 ff.; pag. 1150, Z. 1 ff.). Ebenfalls gab der Beschuldigte zu, zusätzlich zu den Aufenthalten in W.________(Ortschaft) und Z.________(Ortschaft) auch im April 2016 in der Schweiz gewesen zu sein (pag. 1148, Z. 8 f.). Für die widerrechtliche Einreise in die Schweiz am Flughafen AM.________(Ortschaft) wurde er rechtskräftig verurteilt (Ziffern I.5. und I.2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 637). Für die von ihm oberinstanzlich eingestandene Beteiligung am Einbruchdiebstahl in die Baubaracke in V.________(Ortschaft) (vgl. pag 706;