8. Vorbemerkungen Dem Beschuldigten werden – mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das AuG sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen das AIG – eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen vorgeworfen. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass sich diese in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in drei Sachverhaltskomplexe aufteilen lassen. Es handelt sich um die Vorfälle in W.________(Ortschaft), Z.________(Ortschaft) und V.________(Ortschaft) (S. 8 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 889).