Wie nachfolgend noch dargelegt wird, geht die Kammer nicht von einer versuchten Tatbegehung aus (vgl. E. III.13.2 hiernach). Ungeachtet dessen ist eine versuchte Tatbegehung sehr wohl angeklagt (vgl. pag. 477, «teilweise versucht begangen»). Der Beschuldigte wusste somit genau, was ihm konkret zum Vorwurf gemacht wird und konnte sich 17 rechtzeitig und umfassend verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist zu verneinen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung