je mit Hinweisen). Wird ein Versuch angeklagt, sind zudem jene tatsächlichen objektiven Elemente zu erwähnen, die nach den diesbezüglichen rechtlichen Kriterien einen Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) annehmen lassen (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 35a zu Art. 325 StPO). Was die Verteidigung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Wie nachfolgend noch dargelegt wird, geht die Kammer nicht von einer versuchten Tatbegehung aus (vgl. E. III.13.2 hiernach).