SR 142.20) gemäss Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) gemäss Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und die damit verbundene Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde (Ziff. II.2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Zivilpunkt (Ziff.