V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber sind die Freisprüche von den Anschuldigungen des gewerbsmässigen Diebstahls, ev. Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (Ziffer I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, teilweise als Versuch begangen gemäss den Ziffern II.1.2. und II.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss den Ziffern II.3.1, II.3.2. und II.3.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20)