Nicht der Rechtskraft zugänglich und damit ebenfalls zu überprüfen sind die Verfügungen betreffend das DNA-Profil und die erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (Ziffern V.2. und V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Sicherheitshaft (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).