II.1. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II.3. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und gegen die Entschädigungsfolgen (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Nicht der Rechtskraft zugänglich und damit ebenfalls zu überprüfen sind die Verfügungen betreffend das DNA-Profil und die erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (Ziffern V.2. und V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Sicherheitshaft (Ziff.