983) und Anträgen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Dezember 2022 (pag. 1165 ff.) gegen die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, wegen mehrfacher und teilweise qualifizierter Sachbeschädigung sowie wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss den Ziffern II.1.1., II.1.4. bis II.1.9., II.2., II.3.4. bis II.3.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Weiter gegen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten (Ziff. II.1. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff.