6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil lediglich teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 14. August 2022 (pag. 983) und Anträgen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Dezember 2022 (pag.