3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 15 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten sei nach Ablauf der Frist einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).