11 8. Rechtsanwältin B.________ sei für deren Aufwendungen als amtliche Verteidigerin im Berufungsverfahren vollumfänglich aus der Staatskasse zu entschädigen gemäss der noch einzureichenden Honorarnote.» 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die stv. Generalstaatsanwältin AQ.________ beantragte und begründete ihrerseits Folgendes (pag. 1170 ff.; Hervorhebungen im Original): «I.