der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AUG), begangen in der Zeit vom 21.03.2016 bis am 25.04.2016 in W.________(Ortschaft), Z.________(Ortschaft) und V.________(Ortschaft) sowie anderswo auf dem Gebiet der Schweiz gemäss Ziff. 4. des angefochtenen Urteils sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) fahrlässig begangen am 21.08.2021, 20.10 Uhr, in AM.________(Ortschaft), Grenzübergang AM.________(Ortschaft) Flughafen, Schalter Anreise 3. A.________ sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von höchstens 16 Monaten.