Nach Einlangen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2022 wurde der Beweisergänzungsantrag mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 abgewiesen (pag. 1136 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte Rechtsanwältin B.________ den Beweisergänzungsantrag, die Geschädigten seien aufzufordern, ihre Schadensforderungen zu belegen, die Rechnungen oder Belege entsprechend einzureichen oder seien als Auskunftspersonen dazu zu befragen. Die Kammer wies auch diesen Beweisergänzungsantrag begründet ab (pag. 1156). Von Amtes wegen wurde in oberer Instanz über den Beschuldigten ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses AP.