4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 beantragte Rechtsanwältin B.________ namens und auftrags des Beschuldigten, das Regionalgefängnis AP.________ (Ortschaft) habe auf Anweisung der Kammer sicherzustellen, dass das sich in den Effekten befindliche Mobiltelefon des Beschuldigten zwecks Einsichtnahme durch die Kammer und die Parteien an die oberinstanzliche Hauptverhandlung verbracht werde (pag. 1126). Nach Einlangen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2022 wurde der Beweisergänzungsantrag mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 abgewiesen (pag.