2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt AN.________, am 18. März 2022 fristgerecht die Berufung an (pag. 649). Die Berufungserklärung der neu eingesetzten amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, ging am 15. August 2022 innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 982 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 31. August 2022 (pag. 1038 f.) mit, dass weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde.