Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 454 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer alias: BM.________ BN.________ BO.________ BP.________ AZ.________ BQ.________ BR.________ BS.________ BT.________ BU.________ BV.________ BW.________ BX.________ BY.________ BZ.________ CA.________ CB.________ CC.________ CD.________ CE.________ CF.________ CG.________ CH.________ gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand gewerbsmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung mehrfach be- gangen, Hausfriedensbruch mehrfach begangen etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 17. März 2022 (PEN 21 479) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen den Beschul- digten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 17. März 2022 folgendes Urteil (pag. 633 ff.; Hervorhebungen im Original): «I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Diebstahls, ev. Diebstahls, angeblich began- gen in der Zeit vom 16.02.2016 bis am 21.03.2016, 12.00 Uhr, in W.________ (Ortschaft), D.________ (Adresse), Baubaracke hinter dem Hotel E.________, zum Nachteil der F.________ AG (Deliktssumme CHF 40.00); 2. von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 16.02.2016 bis am 21.03.2016, 12.00 Uhr, in W.________(Ortschaft), D.________(Adresse), Baubaracke hinter dem Hotel E.________, zum Nachteil der F.________ AG (Sachschaden CHF 300.00); 3. von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 16.02.2016 bis am 21.03.2016, 12.00 Uhr, in W.________(Ortschaft), D.________(Adresse), Baubaracke hinter dem Hotel E.________, zum Nachteil der F.________ AG; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Diebstahls, gewerbsmässig begangen: 1.1. am 21.03.2016, ca. 01.30 Uhr bis 06.20 Uhr, in W.________(Ortschaft), D.________ (Adresse), Hotel E.________, zum Nachteil der C.________ AG (Deliktssumme CHF 10'458.80); 1.2. in der Zeit vom 20.03.2016, ca. 21.20 Uhr bis am 21.03.2016, ca. 00.30 Uhr, in W.________(Ortschaft), X.________ (Adresse), Hotel P.________, zum Nachteil der G.________ AG (Deliktssumme ca. CHF 50.00); 1.3. am 21.03.2016, ca. 00.30 Uhr, in W.________(Ortschaft), Y.________ (Adresse), Hotel Q.________, zum Nachteil der H.________ AG (Versuch); 1.4. am 09.04.2016, ca. 04.30 Uhr bis ca. 04.50 Uhr, in Z.________ (Ortschaft), AA.________ (Adresse), zum Nachteil der I.________ GmbH und von J.________ (Deliktssumme ca. CHF 11'255.05); 1.5. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 14.30 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 07.20 Uhr, in V.________ (Ortschaft), AB.________ (Adresse), Chalet R.________, zum Nachteil von S.________ (Deliktssumme ca. CHF 130'000.00); 3 1.6. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 19.00 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 07.00 Uhr, in V.________(Ortschaft), AC.________ (Adresse), Hotel T.________, zum Nachteil der K.________ AG (Deliktssumme ca. CHF 500.00); 1.7. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 20.00 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 06.45 Uhr, in V.________(Ortschaft), AD.________ (Adresse), Bäckerei U.________, zum Nachteil von L.________ (Deliktssumme CHF 18.90); 1.8. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 18.40 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 06.50 Uhr, in V.________(Ortschaft), AE.________ (Adresse), AJ.________(Betrieb), zum Nachteil der M.________ GmbH (Versuch); 1.9. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 10.00 Uhr, bis am 19.04.2016, ca. 10.30 Uhr, in V.________(Ortschaft), AF.________ (Adresse), Landwirtschaftsgebäude mit Ferienwoh- nung, zum Nachteil von N.________ (Deliktssumme ca. CHF 2'820.00); 2. der Sachbeschädigung, mehrfach, teilweise qualifiziert begangen 2.1. am 21.03.2016, ca. 01.30 Uhr bis 06.20 Uhr, in W.________(Ortschaft), D.________(Adresse), Hotel E.________ resp. auf dem Wanderweg Richtung AG.________ (Ortschaft), zum Nachteil der C.________ AG (Sachschaden ca. CHF 7'000.00); 2.2. in der Zeit vom 20.03.2016, ca. 21.20 Uhr bis am 21.03.2016, ca. 00.30 Uhr, in W.________(Ortschaft), X.________(Adresse), Hotel P.________, zum Nachteil der G.________ AG (Sachschaden ca. CHF 7’500.00); 2.3. am 09.04.2016, ca. 04.30 Uhr bis ca. 04.50 Uhr, in Z.________(Ortschaft), AA.________(Adresse), zum Nachteil der I.________ GmbH (Sachschaden CHF 4'920.00); 2.4. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 14.30 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 07.20 Uhr, in V.________(Ortschaft), AB.________(Adresse), Chalet R.________ und auf dem Wan- derweg Richtung AH.________ (Ortschaft), zum Nachteil von S.________ (Sachschaden ca. CHF 17'000.00); 2.5. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 19.00 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 07.00 Uhr, in V.________(Ortschaft), AC.________(Adresse), Hotel T.________ und auf dem Forstweg Richtung AI.________ (Ortschaft), zum Nachteil der K.________ AG (Sachschaden ca. CHF 4’000.00); 2.6. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 20.00 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 06.45 Uhr, in V.________(Ortschaft), AD.________(Adresse), Bäckerei U.________, zum Nachteil von L.________ (Sachschaden ca. CHF 1'500.00); 2.7. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 18.40 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 06.50 Uhr, in V.________(Ortschaft), AE.________(Adresse), AJ.________ (Betrieb), zum Nachteil der M.________ GmbH (Sachschaden: ca. CHF 600.00); 2.8. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 10.00 Uhr, bis am 19.04.2016, ca. 10.30 Uhr, in V.________(Ortschaft), AF.________(Adresse), Landwirtschaftsgebäude mit Ferienwoh- nung, zum Nachteil von N.________ (Sachschaden ca. CHF 1’000.00); 4 2.9. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 10.00 Uhr, bis am 19.04.2016, ca. 10.30 Uhr, in V.________(Ortschaft), AF.________(Adresse), Landwirtschaftsgebäude mit Ferienwoh- nung, zum Nachteil von O.________ (Sachschaden ca. CHF 2’500.00); 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 3.1. am 21.03.2016, ca. 01.30 Uhr bis 06.20 Uhr, in W.________(Ortschaft), D.________(Adresse), Hotel E.________, zum Nachteil der C.________ AG; 3.2. in der Zeit vom 20.03.2016, ca. 21.20 Uhr bis am 21.03.2016, ca. 00.30 Uhr, in W.________(Ortschaft), X.________(Adresse), Hotel P.________, zum Nachteil der G.________ AG; 3.3. am 21.03.2016, ca. 00.30 Uhr, in W.________(Ortschaft), Y.________(Adresse), Hotel Q.________, zum Nachteil der H.________ AG; 3.4. am 09.04.2016, ca. 04.30 Uhr bis ca. 04.50 Uhr, in Z.________(Ortschaft), AA.________(Adresse), zum Nachteil der I.________ GmbH; 3.5. am 16.04.2016, ca. 18.00 Uhr, bis am 25.04.2016, 16:00 Uhr, in V.________(Ortschaft), AK.________ (Adresse), zum Nachteil von AL.________; 3.6. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 14.30 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 07.20 Uhr, in V.________(Ortschaft), AB.________(Adresse), Chalet R.________, zum Nachteil von S.________; 3.7. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 19.00 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 07.00 Uhr, in V.________(Ortschaft), AC.________(Adresse), Hotel T.________, zum Nachteil der K.________ AG; 3.8. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 20.00 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 06.45 Uhr, in V.________(Ortschaft), AD.________(Adresse), Bäckerei U.________, zum Nachteil von L.________; 3.9. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 10.00 Uhr, bis am 19.04.2016, ca. 10.30 Uhr, in V.________(Ortschaft), AF.________(Adresse), Landwirtschaftsgebäude mit Ferienwoh- nung, zum Nachteil von O.________ und N.________; 4. der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AUG), begangen in der Zeit vom 21.03.2016 bis am 25.04.2016 in W.________(Ortschaft), Z.________(Ortschaft) und V.________(Ortschaft) sowie anderswo auf dem Gebiet der Schweiz; 5. der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) fahrlässig begangen am 21.08.2021, 20.10 Uhr, in AM.________ (Ortschaft), Grenzübergang AM.________(Ortschaft) Flughafen, Schalter Anreise und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 139 Ziff. 2, 144 Abs. 1 und 3, 186 aStGB, 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG1 [Anmerkung der Kammer: gemäss Fussnote in der Fassung vom 01.10.2015], 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 115 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG 426 ff. StPO verurteilt: 5 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Die Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft vom 21.08.2021-17.03.2022 von 208 Tagen werden im Umfang von 208 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16’675.00 (Gebühr des Untersuchungsverfahrens von CHF 9'375.00, Gebühr für die ZMG Entscheide ARR 21 72, ARR 21 84 und ARR 21 110 von je CHF 400.000; Gebühr des Regionalgerichts von CHF 5’100.00, Gebühr für den Auftritt der Staatsanwaltschaft von CHF 1'000.00) und Auslagen des Untersuchungsverfahrens von CHF 7'784.25, insgesamt bestimmt auf CHF 24’459.25. III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt AN.________ werden wie folgt bestimmt: [Zusammensetzung amtliche Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt AN.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 8'661.35. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt AN.________ die Differenz von CHF 1'830.90 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der vormalige amtliche Verteidiger, Fürsprecher AO.________, hat mit Schreiben vom 10.11.2021 auf die Bestimmung des vollen Honorars und eine entsprechende Rückforderung verzichtet. IV. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass die G.________ AG, die F.________ AG, die I.________ GmbH und J.________ ihre Zivilklagen vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezo- gen haben und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen können (Art. 122 Abs. 4 StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst drei Mo- nate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). [Begründung Verlängerung Sicherheitshaft] 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 6 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs-dienstlicher Daten). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]» 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt AN.________, am 18. März 2022 fristgerecht die Berufung an (pag. 649). Die Berufungserklärung der neu eingesetzten amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, ging am 15. August 2022 innert Frist beim Oberge- richt des Kantons Bern ein (pag. 982 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 31. August 2022 (pag. 1038 f.) mit, dass weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde. 3. Wechsel amtliche Verteidigung Bereits vor Anklageerhebung fand ein Anwaltswechsel von Fürsprecher AO.________ zu Rechtsanwalt AN.________ statt (pag. 422 ff.). Nach dem erstin- stanzlichen Urteil wurden die Anträge des Beschuldigten vom 11. April 2022 (pag. 706) und 25. April 2022 (pag. 723 f.) um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit begründeter Verfügung vom 11. Mai 2022 (pag. 763 ff.) gutgeheissen und das amt- liche Mandat von Rechtsanwalt AN.________ aufgehoben. Gleichzeitig wurde Rechtsanwältin B.________ per 11. Mai 2022 als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (Erklärung Übernahme amtliche Verteidigung pag. 762). Mit Entscheid vom 19. Mai 2022 legte die Vorinstanz das Honorar von Rechtsan- walt AN.________ für die Aufwendungen im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung fest (pag. 779 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 beantragte Rechtsanwältin B.________ na- mens und auftrags des Beschuldigten, das Regionalgefängnis AP.________ (Orts- chaft) habe auf Anweisung der Kammer sicherzustellen, dass das sich in den Ef- fekten befindliche Mobiltelefon des Beschuldigten zwecks Einsichtnahme durch die Kammer und die Parteien an die oberinstanzliche Hauptverhandlung verbracht werde (pag. 1126). Nach Einlangen der Stellungnahme der Generalstaatsanwalt- schaft vom 16. Dezember 2022 wurde der Beweisergänzungsantrag mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 abgewiesen (pag. 1136 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung stellte Rechtsanwältin B.________ den Beweisergänzungsantrag, die Geschädigten seien aufzufordern, ihre Schadensforderungen zu belegen, die Rechnungen oder Belege entsprechend einzureichen oder seien als Auskunftsper- sonen dazu zu befragen. Die Kammer wies auch diesen Beweisergänzungsantrag begründet ab (pag. 1156). Von Amtes wegen wurde in oberer Instanz über den Beschuldigten ein Führungs- bericht des Regionalgefängnisses AP.________ (Ortschaft), datierend vom 10. No- vember 2022 (pag. 1091), eingeholt. Beim Staatssekretariat für Migration (nachfol- gend SEM) wurden Erkundigungen über den Stand des Asylverfahrens getätigt und 7 unter anderem der Asylentscheid vom 17. August 2022 zu den Akten erkannt (pag. 1108 ff.). Weiter wurde in die Strafregisterauszüge des Beschuldigten Einsicht ge- nommen (Strafregisterauszüge vom 2. September 2021 [pag. 310 f.] und vom 14. Januar 2022 [pag. 1133 f.]). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Be- schuldigte zudem erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 1146 ff.). 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten – teilwei- se in Abweichung zu den Anträgen der Berufungserklärung vom 14. August 2022 (pag. 983) – die folgenden Anträge (pag. 1165 ff.; Hervorhebungen im Original): «1. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls hinsichtlich: - dem 21.03.2016, ca. 01.30 Uhr bis 06.20 Uhr, in W.________(Ortschaft), D.________(Adresse), Hotel E.________, zum Nachteil der C.________ AG, entwendeter Tresor im angeblichen Wert von CHF 2’000.00) in Aufhebung von Ziff. 1.1. des angefochte- nen Urteils, - der Zeit vom 17.04.2016, ca. 14.30 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 07.20 Uhr, in V.________(Ortschaft), AB.________(Adresse), Chalet R.________, zum Nachteil von S.________ (Deliktssumme ca. CHF 125’000.00), in Abänderung von Ziff. 1.5. des angefoch- tenen Urteils, - der Zeit vom 17.04.2016, ca. 19.00 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 07.00 Uhr, in V.________(Ortschaft), AC.________(Adresse), Hotel T.________, zum Nachteil der K.________ AG (Deliktssumme angeblich ca. CHF 500.00 Bargeld) in Abänderung von Ziff. 1.6. des angefochtenen Urteils, - der Zeit vom 17.04.2016, ca. 20.00 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 06.45 Uhr, in V.________(Ortschaft), AD.________(Adresse), Bäckerei U.________, zum Nachteil von L.________ (Deliktssumme CHF 18.90) in Abänderung von Ziff. 1.7. des angefochtenen Ur- teils - der Zeit vom 17.04.2016, ca. 18.40 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 06.50 Uhr, in V.________(Ortschaft), AE.________(Adresse), AJ.________(Betrieb), zum Nachteil der M.________ GmbH (Versuch, keine Deliktssumme) in Abänderung von Ziff. 1.8. des ange- fochtenen Urteils sowie - der Zeit vom 17.04.2016, ca. 10.00 Uhr, bis am 19.04.2016, ca. 10.30 Uhr, in V.________(Ortschaft), AF.________(Adresse), Landwirtschaftsgebäude mit Ferienwoh- nung, zum Nachteil von N.________ (Deliktssumme ca. CHF 2’820.00) in Aufhebung von Ziff. 1.9. des angefochtenen Urteils, 8 vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung, teilweise qualifiziert hinsichtlich: - der Zeit vom 17.04.2016, ca. 14.30 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 07.20 Uhr, in V.________(Ortschaft), AB.________(Adresse), Chalet R.________ und auf dem Wander- weg Richtung AH.________(Ortschaft), zum Nachteil von S.________ (Sachschaden ca. CHF 17’000.00, Tresor CHF 5’000.00) in Aufhebung von Ziff. 2.4. sowie 1.4. des angefoch- tenen Urteils, - der Zeit vom 17.04.2016, ca. 19.00 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 07.00 Uhr, in V.________(Ortschaft), AC.________(Adresse), Hotel T.________ und auf dem Forstweg Richtung AI.________(Ortschaft), zum Nachteil der K.________ AG (Sachschaden ca. CHF 4’000.00) in Aufhebung von Ziff. 2.5. des angefochtenen Urteils, - der Zeit vom 17.04.2016, ca. 20.00 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 06.45 Uhr, in V.________(Ortschaft), AD.________(Adresse), Bäckerei U.________, zum Nachteil von L.________ (Sachschaden ca. CHF 1’500.00) in Aufhebung von Ziff. 2.6. des angefochtenen Urteils, - der Zeit vom 17.04.2016, ca. 18.40 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 06.50 Uhr, in V.________(Ortschaft), AE.________(Adresse), AJ.________(Betrieb), zum Nachteil der AJ.________ (Betrieb) V.________(Ortschaft) GmbH (Sachschaden: ca. CHF 600.00) in Aufhebung von Ziff. 2.7. des angefochtenen Urteils, - der Zeit vom 17.04.2016, ca. 10.00 Uhr, bis am 19.04.2016, ca. 10.30 Uhr, in V.________(Ortschaft), AF.________(Adresse), Landwirtschaftsgebäude mit Ferienwoh- nung, zum Nachteil von N.________ (Sachschaden ca. CHF 1’000.00) in Aufhebung von Ziff. 2.8. des angefochtenen Urteils sowie - der Zeit vom 17.04.2016, ca. 10.00 Uhr, bis am 19.04.2016, ca. 10.30 Uhr, in V.________(Ortschaft), AF.________(Adresse), Landwirtschaftsgebäude mit Ferienwoh- nung, zum Nachteil von O.________ (Sachschaden ca. CHF 2’500.00) in Aufhebung von Ziff. 2.9. des angefochtenen Urteils, vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs hinsichtlich: - dem 16.04.2016, ca. 18.00 Uhr, bis am 25.04.2016, 16:00 Uhr, in V.________(Ortschaft), AK.________(Adresse), zum Nachteil von AL.________ in Aufhebung von Ziff. 3.5. des an- gefochtenen Urteils, - der Zeit vom 17.04.2016, ca. 14.30 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 07.20 Uhr, in V.________(Ortschaft), AB.________(Adresse), Chalet R.________, zum Nachteil von S.________ in Aufhebung von Ziff. 3.6. des angefochtenen Urteils, - der Zeit vom 17.04.2016, ca. 19.00 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 07.00 Uhr, in V.________(Ortschaft), AC.________(Adresse), Hotel T.________, zum Nachteil der K.________ AG in Aufhebung von Ziff. 3.7. des angefochtenen Urteils, 9 - der Zeit vom 17.04.2016, ca. 20.00 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 06.45 Uhr, in V.________(Ortschaft), AD.________(Adresse), Bäckerei U.________, zum Nachteil von L.________ in Aufhebung von Ziff. 3.8. des angefochtenen Urteils sowie - der Zeit vom 17.04.2016, ca. 10.00 Uhr, bis am 19.04.2016, ca. 10.30 Uhr, in V.________(Ortschaft), AF.________(Adresse), Landwirtschaftsgebäude mit Ferienwoh- nung, zum Nachteil von O.________ und N.________ in Aufhebung von Ziff. 3.9. des ange- fochtenen Urteils, 2. A.________ sei schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Diebstahls hinsichtlich: - dem 21.03.2016, ca. 01.30 Uhr bis 06.20 Uhr, in W.________(Ortschaft), D.________(Adresse), Hotel E.________, zum Nachteil der C.________ AG (Deliktssumme Bargeld CHF 8’458.80 ohne Tresor CHF 2’000.00) in Abänderung von Ziff. 1.1. des ange- fochtenen Urteils sowie - dem 9.4.2016, ca. 04.30 Uhr bis ca. 04.50 Uhr, in Z.________(Ortschaft), AA.________(Adresse), zum Nachteil der I.________ GmbH und von J.________ (Deliktss- umme gemäss dem Beschuldigten: CHF 700.00) in Abänderung von Ziff. 1.4. des angefoch- tenen Urteils), des versuchten gewerbsmässigen Diebstahls hinsichtlich: - der Zeit vom 20.03.2016, ca. 21.20 Uhr bis am 21.03.2016, ca. 00.30 Uhr, in W.________(Ortschaft), X.________(Adresse), Hotel P.________, zum Nachteil der G.________ AG (Deliktssumme: ca. CHF 50.00) in Abänderung von 1.2. des angefochtenen Urteils sowie - dem 21.03.2016, ca. 00.30 Uhr, in W.________(Ortschaft), Y.________(Adresse), Hotel Q.________, zum Nachteil der H.________ AG (Versuch, keine Deliktssumme) in Abände- rung von Ziff. 1.3. des angefochtenen Urteils, der mehrfachen versuchten Sachbeschädigung hinsichtlich: - dem 21.03.2016, ca. 01.30 Uhr bis 06.20 Uhr, in W.________(Ortschaft), D.________(Adresse), Hotel E.________ resp. auf dem Wanderweg Richtung AG.________(Ortschaft), zum Nachteil der C.________ AG, (AS Sachschaden ca. CHF 7'000.00, konkret 2 beschädigte Fenster und ein beschädigter Schrank in der Rezeption im angeblichen Gesamtwert von CHF 5’000.00 und beschädigter Tresor im angeblichen Wert von CHF 2’000.00 in Abänderung von Ziff. 1.1. und im Sinne von Ziff. 2.1 des angefochtenen Urteils, 10 - der Zeit vom 20.03.2016, ca. 21.20 Uhr bis am 21.03.2016, ca. 00.30 Uhr, in W.________(Ortschaft), X.________(Adresse), Hotel P.________, zum Nachteil der G.________ AG (Sachschaden ca. CHF 7’500.00, Türrahmen, Fensterscheibe, Eingangstü- re, diverse Beschädigungen) in Abänderung von Ziff. 2.2 des angefochtenen Urteils sowie - dem 09.04.2016, ca. 04.30 Uhr bis ca. 04.50 Uhr, in Z.________(Ortschaft), AA.________(Adresse), zum Nachteil der I.________ GmbH (Sachschaden CHF 4’920.00, 2 Türrahmen und Türe, Holzschrank und Tresor CHF 1’800.00) in Abänderung von Ziff. 2.3 des angefochtenen Urteils, des mehrfachen Hausfriedensbruchs hinsichtlich: - dem 21.03.2016, ca. 01.30 Uhr bis 06.20 Uhr, in W.________(Ortschaft), D.________(Adresse), Hotel E.________, zum Nachteil der C.________ AG gemäss Ziff. 3.1. des angefochtenen Urteils, - in der Zeit vom 20.03.2016, ca. 21.20 Uhr bis am 21.03.2016, ca. 00.30 Uhr, in W.________(Ortschaft), X.________(Adresse), Hotel P.________, zum Nachteil der G.________ AG gemäss Ziff. 3.2. des angefochtenen Urteils sowie - dem 21.03.2016, ca. 00.30 Uhr, in W.________(Ortschaft), Y.________(Adresse), Hotel Q.________, zum Nachteil der H.________ AG gemäss Ziff. 3.3. des angefochtenen Urteils, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AUG), begangen in der Zeit vom 21.03.2016 bis am 25.04.2016 in W.________(Ortschaft), Z.________(Ortschaft) und V.________(Ortschaft) sowie anderswo auf dem Gebiet der Schweiz gemäss Ziff. 4. des angefochtenen Urteils sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) fahrlässig begangen am 21.08.2021, 20.10 Uhr, in AM.________(Ortschaft), Grenzübergang AM.________(Ortschaft) Flughafen, Schalter Anreise 3. A.________ sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von höchstens 16 Monaten. 4. A.________ sei zu verurteilen zu einer Busse von CHF 200.00. 5. A.________ sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 6. A.________ seien für die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft angemessene Entschädigungs- und Genugtuungszahlungen auszurichten zzgl. Verzugszins von 5% ab 17. März 2022. 7. Die Verfahrenskosten vor erster und zweiter Instanz seien vollumfänglich auf die Staats- kasse zu nehmen. 11 8. Rechtsanwältin B.________ sei für deren Aufwendungen als amtliche Verteidigerin im Be- rufungsverfahren vollumfänglich aus der Staatskasse zu entschädigen gemäss der noch ein- zureichenden Honorarnote.» 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die stv. Generalstaatsanwältin AQ.________ beantragte und begründete ihrerseits Folgendes (pag. 1170 ff.; Hervorhebungen im Original): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 17.03.2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von: 1.1. der Anschuldigung des gewerbsmässigen Diebstahls, evtl. Diebstahls, angeblich be- gangen in der Zeit vom 16.02.2016 bis am 21.03.2016, 12.00 Uhr, in W.________(Ortschaft), D.________(Adresse), Baubaracke hinter dem Hotel E.________, zum Nachteil der F.________ AG (Deliktssumme CHF 40.00); 1.2. der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 16.02.2016 bis am 21.03.2016, 12.00 Uhr, in W.________(Ortschaft), D.________(Adresse), Baubaracke hinter dem Hotel E.________, zum Nachteil der F.________ AG (Sachschaden CHF 300.00); 1.3. der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 16.02.2016 bis am 21.03.2016, 12.00 Uhr, in W.________(Ortschaft), D.________(Adresse), Baubaracke hinter dem Hotel E.________, zum Nachteil der F.________ AG; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. der Bestimmung der amtlichen Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidi- gung von A.________ durch Rechtsanwalt AN.________ vor dem Regionalgericht Oberland; 3. der Verfügungen im Zivilpunkt. II. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. des Diebstahls, gewerbsmässig begangen: 1.1. am 21.03.2016, ca. 00.30 Uhr bis 06.20 Uhr, in W.________(Ortschaft), D.________(Adresse), Hotel E.________, zum Nachteil der C.________ AG (Deliktssum- me CHF 10’458.80); 12 1.2. in der Zeit vom 20.03.2016, ca. 21.20 Uhr bis am 21.03.2016, ca. 00.30 Uhr, in W.________(Ortschaft), X.________(Adresse), Hotel P.________, zum Nachteil der G.________ AG (Deliktssumme ca. CHF 50.00); 1.3. am 21.03.2016, ca. 00.30 Uhr, in W.________(Ortschaft), Y.________(Adresse), Hotel Q.________, zum Nachteil der H.________ AG (Versuch); 1.4. am 09.04.2016, ca. 04.30 Uhr bis ca. 04.50 Uhr, in Z.________(Ortschaft), AA.________(Adresse), zum Nachteil der I.________ GmbH und von J.________ (Delikts- summe ca. CHF 11’255.05); 1.5. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 14.30 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 07.20 Uhr, in V.________(Ortschaft), AB.________(Adresse), Chalet R.________, zum Nachteil von S.________ (Deliktssumme ca. CHF 130’000.00); 1.6. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 19.00 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 07.00 Uhr, in V.________(Ortschaft), AC.________(Adresse), Hotel T.________, zum Nachteil der K.________ AG (Deliktssumme ca. CHF 500.00); 1.7. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 20.00 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 06.45 Uhr, in V.________(Ortschaft), AD.________(Adresse), Bäckerei U.________, zum Nachteil von L.________ (Deliktssumme CHF 18.90); 1.8. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 18.40 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 06.50 Uhr, in V.________(Ortschaft), AE.________(Adresse), AJ.________(Betrieb), zum Nachteil der M.________ GmbH (Versuch); 1.9. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 10.00 Uhr, bis am 19.04.2016, ca. 10.30 Uhr, in V.________(Ortschaft), AF.________(Adresse), Landwirtschaftsgebäude mit Ferienwoh- nung, zum Nachteil von N.________ (Deliktssumme ca. CHF 2’820.00); 2. der Sachbeschädigung, mehrfach, teilweise qualifiziert begangen 2.1. am 21.03.2016, ca. 00.30 Uhr bis 06.20 Uhr, in W.________(Ortschaft), D.________(Adresse), Hotel E.________ resp. auf dem Wanderweg Richtung AG.________(Ortschaft), zum Nachteil der C.________ AG (Sachschaden ca. CHF 7’000.00); 2.2. in der Zeit vom 20.03.2016, ca. 21.20 Uhr bis am 21.03.2016, ca. 00.30 Uhr, in W.________(Ortschaft), X.________(Adresse), Hotel P.________, zum Nachteil der G.________ AG (Sachschaden ca. CHF 7’500.00); 2.3. am 09.04.2016, ca. 04.30 Uhr bis ca. 04.50 Uhr, in Z.________(Ortschaft), AA.________(Adresse), zum Nachteil der I.________ GmbH (Sachschaden CHF 4’920.00); 13 2.4. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 14.30 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 07.20 Uhr, in V.________(Ortschaft), AB.________(Adresse), Chalet R.________ und auf dem Wan- derweg Richtung AH.________(Ortschaft), zum Nachteil von S.________ (Sachschaden ca. CHF 17’000.00); 2.5. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 19.00 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 07.00 Uhr, in V.________(Ortschaft), AC.________(Adresse), Hotel T.________ und auf dem Forstweg Richtung AI.________(Ortschaft), zum Nachteil der K.________ AG (Sachschaden ca. CHF 4’000.00); 2.6. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 20.00 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 06.45 Uhr, in V.________(Ortschaft), AD.________(Adresse), Bäckerei U.________, zum Nachteil von L.________ (Sachschaden ca. CHF 1’500.00); 2.7. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 18.40 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 06.50 Uhr, in V.________(Ortschaft), AE.________(Adresse), AJ.________(Betrieb), zum Nachteil der M.________ GmbH (Sachschaden: ca. CHF 600.00); 2.8. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 10.00 Uhr, bis am 19.04.2016, ca. 10.30 Uhr, in V.________(Ortschaft), AF.________(Adresse), Landwirtschaftsgebäude mit Ferienwoh- nung, zum Nachteil von N.________ (Sachschaden ca. CHF 1’000.00); 2.9. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 10.00 Uhr, bis am 19.04.2016, ca. 10.30 Uhr, in V.________(Ortschaft), AF.________(Adresse), Landwirtschaftsgebäude mit Ferienwoh- nung, zum Nachteil von O.________ (Sachschaden ca. CHF 2’500.00); 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 3.1. am 21.03.2016, ca. 00.30 Uhr bis 06.20 Uhr, in W.________(Ortschaft), D.________(Adresse), Hotel E.________, zum Nachteil der C.________ AG; 3.2. in der Zeit vom 20.03.2016, ca. 21.20 Uhr bis am 21.03.2016, ca. 00.30 Uhr, in W.________(Ortschaft), X.________(Adresse), Hotel P.________, zum Nachteil der G.________ AG; 3.3. am 21.03.2016, ca. 00.30 Uhr, in W.________(Ortschaft), Y.________(Adresse), Hotel Q.________, zum Nachteil der H.________ AG; 3.4. am 09.04.2016, ca. 04.30 Uhr bis ca. 04.50 Uhr, in Z.________(Ortschaft), AA.________(Adresse), zum Nachteil der I.________ GmbH; 3.5. am 16.04.2016, ca. 18.00 Uhr, bis am 25.04.2016, 16:00 Uhr, in V.________(Ortschaft), AK.________(Adresse), zum Nachteil von AL.________; 14 3.6. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 14.30 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 07.20 Uhr, in V.________(Ortschaft), AB.________(Adresse), Chalet R.________, zum Nachteil von S.________; 3.7. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 19.00 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 07.00 Uhr, in V.________(Ortschaft), AC.________(Adresse), Hotel T.________, zum Nachteil der K.________ AG; 3.8. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 20.00 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 06.45 Uhr, in V.________(Ortschaft), AD.________(Adresse), Bäckerei U.________, zum Nachteil von L.________; 3.9. in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 10.00 Uhr, bis am 19.04.2016, ca. 10.30 Uhr, in V.________(Ortschaft), AF.________(Adresse), Landwirtschaftsgebäude mit Ferienwoh- nung, zum Nachteil von O.________ und N.________; 4. der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AUG), begangen in der Zeit vom 21.03.2016 bis am 25.04.2016 in W.________(Ortschaft), Z.________(Ortschaft) und V.________(Ortschaft) sowie anderswo auf dem Gebiet der Schweiz; 5. der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG), fahrlässig begangen am 21.08.2021, 20.10 Uhr, in AM.________(Ortschaft), Grenzübergang AM.________(Ortschaft) Flughafen, Schalter Anreise. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 139 Ziff. 2, 144 Abs. 1 und 3, 186 StGB, 115 Abs. 1 lit. a i.V.m Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG, 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 115 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten unter Anrechnung der seit 21.08.2021 ausgestande- ner Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung sei auf 2 Tage festzusetzen; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 15 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten sei nach Ablauf der Frist einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Be- arbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Das Urteil sei dem Migrationsdienst des Kantons Bern mitzuteilen.» 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Ur- teil lediglich teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gemäss Berufungs- erklärung vom 14. August 2022 (pag. 983) und Anträgen anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 21. Dezember 2022 (pag. 1165 ff.) gegen die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, wegen mehrfacher und teil- weise qualifizierter Sachbeschädigung sowie wegen mehrfachen Hausfriedens- bruchs gemäss den Ziffern II.1.1., II.1.4. bis II.1.9., II.2., II.3.4. bis II.3.9. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs. Weiter gegen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten (Ziff. II.1. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs), gegen die vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II.3. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und gegen die Entschädigungsfolgen (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit durch die Kammer neu zu beurtei- len. Nicht der Rechtskraft zugänglich und damit ebenfalls zu überprüfen sind die Verfügungen betreffend das DNA-Profil und die erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (Ziffern V.2. und V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Si- cherheitshaft (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber sind die Freisprüche von den Anschuldigungen des gewerbsmäs- sigen Diebstahls, ev. Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedens- bruchs (Ziffer I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, teilweise als Versuch begangen gemäss den Ziffern II.1.2. und II.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, wegen mehrfachen Haus- friedensbruchs gemäss den Ziffern II.3.1, II.3.2. und II.3.3. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerin- nen und Ausländer (AuG; SR 142.20) gemäss Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) gemäss Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und die damit verbundene Verurtei- lung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde (Ziff. II.2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Zivilpunkt (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen, mithin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. 16 Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Auf die Höhe der amtlichen Honorare für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise aus- geübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2; 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). 7. Verletzung Anklagegrundsatz Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres Parteivortrags in Bezug auf Ziff. I.1.6. der Anklageschrift vom 17. Dezember 2021 (gewerbsmässiger Diebstahl zum Nachteil von S.________; pag. 478) sinngemäss vor, der Anklagegrundsatz sei verletzt, da hinsichtlich dieses Vorwurfs nicht explizit ein Versuch angeklagt worden sei. Es komme eigentlich eine Einstellung in Betracht; diese werde in das Ermes- sen des Gerichts gestellt (vgl. pag. 1158). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3; 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 4.3.7). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (In- formationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). Wird ein Versuch angeklagt, sind zudem jene tatsächli- chen objektiven Elemente zu erwähnen, die nach den diesbezüglichen rechtlichen Kriterien einen Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetz- buches (StGB; SR 311.0) annehmen lassen (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 35a zu Art. 325 StPO). Was die Verteidigung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Wie nachfolgend noch dargelegt wird, geht die Kammer nicht von einer versuchten Tatbegehung aus (vgl. E. III.13.2 hiernach). Ungeachtet dessen ist eine versuchte Tatbegehung sehr wohl angeklagt (vgl. pag. 477, «teilweise versucht begangen»). Der Beschuldigte wusste somit genau, was ihm konkret zum Vorwurf gemacht wird und konnte sich 17 rechtzeitig und umfassend verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist zu verneinen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorbemerkungen Dem Beschuldigten werden – mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das AuG sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen das AIG – eine Vielzahl von Ein- bruchdiebstählen vorgeworfen. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass sich diese in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in drei Sachverhaltskomplexe aufteilen las- sen. Es handelt sich um die Vorfälle in W.________(Ortschaft), Z.________(Ortschaft) und V.________(Ortschaft) (S. 8 erstinstanzliche Urteilsbe- gründung; pag. 889). 9. Vorwurf gemäss Anklageschrift sowie unbestrittener und bestrittener Sach- verhalt Mit Anklageschrift vom 17. Dezember 2021 (pag. 476 ff., mit Abänderung anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss pag. 601) wird dem Beschul- digten zusammengefasst vorgeworfen, er habe insgesamt 10 Diebstähle gewerbs- mässig und teilweise versucht begangen mit der Absicht, sich aus der Beute, wel- che er bei der Begehung der Diebstähle machte, einen namhaften Betrag an seine Lebenshaltungskosten zu finanzieren. Eventualiter wird ihm die Begehung mehrfa- cher Diebstähle vorgeworfen. Ferner wird dem Beschuldigten Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch in je 10 Fällen zur Last gelegt. Von den Vorwürfen gemäss den Ziffern I.1.4., I.2.3. und I.3.4. der Anklageschrift wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen (Einbruchdiebstahl in eine Baubaracke zum Nachteil der F.________ AG, angeblich begangen in der Zeit vom 16. Februar 2016 bis am 21. März 2016). Die Ziffern I.1.2., I.3.2. (gewerbsmässiger Diebstahl und Hausfrie- densbruch zum Nachteil der G.________ AG) und I.1.3., I.3.3. (versuchter ge- werbsmässiger Diebstahl und Hausfriedensbruch zum Nachteil der H.________ AG), sowie I.3.1 (Hausfriedensbruch zum Nachteil der C.________ AG) und I.4. und I.5. (Widerhandlungen gegen das AuG und gegen das AIG) der Anklageschrift blieben unangefochten. Oberinstanzlich bestritt der Beschuldigte nicht mehr, an den Einbruchdiebstählen und dem Versuch dazu in W.________(Ortschaft) und dem Einbruchdiebstahl in Z.________(Ortschaft) beteiligt gewesen zu sein (pag. 1149, Z. 33 ff.; pag. 1150, Z. 1 ff.). Ebenfalls gab der Beschuldigte zu, zusätzlich zu den Aufenthalten in W.________(Ortschaft) und Z.________(Ortschaft) auch im April 2016 in der Schweiz gewesen zu sein (pag. 1148, Z. 8 f.). Für die widerrechtliche Einreise in die Schweiz am Flughafen AM.________(Ortschaft) wurde er rechtskräftig verurteilt (Ziffern I.5. und I.2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 637). Für die von ihm oberinstanzlich eingestandene Beteiligung am Einbruchdieb- stahl in die Baubaracke in V.________(Ortschaft) (vgl. pag 706; pag. 1149, Z. 40 f.) wurde er erstinstanzlich rechtskräftig freigesprochen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 634). 18 Hingegen wird vom Beschuldigten wie bereits vor erster Instanz seine Mitwirkung an den Einbruchdiebstählen und dem Versuch dazu in V.________(Ortschaft) und damit auch die Täterschaft bestritten. Er sei im April 2016 nach V.________(Ortschaft) in die Scheune von AL.________ gekommen, um dort sei- nen verletzten Bruder abzuholen. Weiter stellt der Beschuldigte in Abrede, sich im Rahmen des Einbruchdiebstahls in Z.________(Ortschaft) eine Deliktsumme von insgesamt CHF 11'255.05 angeeignet zu haben. Im Tresor sei ein Briefumschlag mit lediglich CHF 700.00 gewesen. Betreffend den Einbruchdiebstahl zum Nachteil der C.________ AG anerkennt der Beschuldigte sodann nur eine Deliktsumme von CHF 8'458.80. Auf die Wiedergabe der einzelnen Vorwürfe wird verzichtet. Darauf wird nachfol- gend einzugehen sein (vgl. E. 11. hiernach). 10. Beweismittel Folgende objektiven und subjektiven Beweismittel liegen der Kammer vor: Der Sammelrapport vom 11. Oktober 2021 (pag. 94 ff.); die Anzeigerapporte der Kan- tonspolizei Bern vom 21. März 2016 (pag. 107 ff.), vom 27. April 2016 (pag. 235 ff.; pag. 247 ff.; pag. 260 ff.; pag. 270 ff.; pag. 281 ff.), vom 2. Mai 2016 (pag. 180 ff.) sowie vom 25. Mai 2016 (pag. 207 ff.) und der Nachtrag vom 23. Juni 2016 (pag. 4 ff.) mit den jeweiligen Deliktsblättern vom 11. Oktober 2021 zu den einzelnen Vor- fällen (pag. 105 ff; pag. 177 ff.; pag. 205 f.; pag. 233 f.; pag. 245 f.; pag. 258 f.; pag. 268 f.; pag. 279 f.); die Rapporte des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspo- lizei Bern (nachfolgend KTD) vom 8. Juni 2016 (pag. 115 ff.; pag. 143 ff.), vom 9. Juni 2016 (pag. 211 ff.) und vom 5. Oktober 2021 (pag. 193 ff.) sowie die Aussa- gen des Beschuldigten (staatsanwaltschaftliche Einvernahme anlässlich der Haf- teröffnung vom 23. August 2021 [pag. 51 ff.], delegierte Einvernahmen vom 6. Oktober 2021 [pag. 101 ff; pag. 129 ff.; pag. 199 ff.; pag. 225 ff.; pag. 240 ff.; pag. 254 ff.; pag. 264 ff.; pag. 275 ff.; pag. 289 ff.], erstinstanzliche Hauptverhand- lung vom 15. März 2022 [pag. 602 ff.], oberinstanzliche Verhandlung vom 21. Dezember 2022 [pag. 1146 ff.]). Hinzu kommen die oberinstanzlich edierten Beweismittel (vgl. E. I.4. hiervor). Bereits die Vorinstanz hat diese zutreffend aufgelistet. Sie hat die Ermittlungser- gebnisse der Polizei, die dem Sammelrapport vom 11. Oktober 2021 entnommen werden können, ebenfalls zutreffend wiedergegeben. Vorgenannter Sammelrapport gründet auf den Deliktsblättern vom 11. Oktober 2021 sowie auf den sehr sorgfältig erstellten Anzeigerapporten der Kantonspolizei Bern vom 21. März 2016, vom 27. April 2016, vom 2. Mai 2016 und vom 25. Mai 2016 sowie den Rapporten des KTD vom 5. Oktober 2021 und vom 9. Juni 2016. Schliesslich hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst. Es wird auf die ent- sprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 10 ff., S. 15 f. und S. 19 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 891 ff., pag. 896 f. und pag. 900 ff.). Soweit sich Ergänzungen resp. Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen. 19 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Vorbemerkung Das Geständnis des Beschuldigten ist gemäss Art. 160 StPO im Lichte seiner Aus- sagen und der weiteren Beweismittel auf seine Stichhaltigkeit hin zu prüfen. Es kann aber vorweggenommen werden, dass vorliegend keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieses Geständnisses bestehen und sich eine eingehende Beweiswür- digung erübrigt. Die Vorinstanz erkannte bereits zutreffend, dass der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle und den Versuch dazu in W.________(Ortschaft) sowie den Einbruchdiebstahl in Z.________(Ortschaft) begangen hatte und sein Vorbingen, es könnte sein Bruder gewesen sein, als Schutzbehauptung angesehen werden muss (S. 12 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 893 ff.). 11.2 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 886 ff.). Ergänzend anzuführen ist, dass die Frage, ob der Beschuldigte an den Einbruchdiebstählen und dem Versuch dazu in V.________(Ortschaft) beteiligt war, nicht mittels direkter Beweise, sondern aufgrund von Indizien ermittelt werden muss. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine an- dere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche In- dizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizi- en jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz «in dubio pro reo» denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemei- nen Lebenserfahrung gegeben sein muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; je mit Hin- weisen). 11.3 Sachverhaltskomplex W.________(Ortschaft) - C.________ AG und G.________ AG (Ziffern I.1.1., I.2.1. und I.2.2. der Anklageschrift) Die Vorinstanz hat den Sachverhalt C.________ AG korrekt wiedergegeben, wes- halb integral darauf verwiesen wird (S. 8 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 889). Diesen Erwägungen ist nichts beizufügen, zumal der Beschuldigte oberin- stanzlich bezüglich dieses Sachverhalts lediglich eine andere rechtliche Würdigung hinsichtlich des Tresors (im Deliktswert von CHF 2'000.00) beantragt (vgl. E. III.13. hiernach). Gestützt auf die oberinstanzlichen Anträge ist dieser Vorwurf demnach unbestritten. Ebenfalls eingestanden hat der Beschuldigte den Vorwurf des Einbruchdiebstahls in das Hotel P.________ in W.________(Ortschaft), wofür er rechtskräftig verurteilt wurde (Ziff. II.1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 635). Diesbezüglich brachte die Verteidigung oberinstanzlich vor, bei der Sachbeschädigung habe es 20 sich lediglich um einen Versuch gehandelt, da die Deliktsumme nicht substantiiert sei. Weiter führte sie aus, selbige Überlegung müsse hinsichtlich sämtlicher aus ih- rer Sicht nicht substantiierter Deliktsummen – sowohl der Diebstähle als auch der Sachbeschädigungen – gelten, denn es würden jegliche Nachweise oder Belege fehlen. Aufgrund der Vorgeschichte des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass der subjektive Tatbestand in Bezug auf den Diebstahl erfüllt sei, aber nicht bezogen auf die jeweilige Deliktsumme (vgl. pag. 1158). Für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine versuchte Tatbegehung vorliegt oder nicht, wird auf die nachfolgenden Erwägungen zur rechtlichen Würdigung verwie- sen (vgl. E. III. hiernach). Die Begründung verfängt jedoch bereits in sachverhalts- mässiger Hinsicht nicht. Eine detaillierte Auflistung – sowohl der Deliktsgüter mit den jeweiligen Werten als auch der Schadenspositionen – betreffend den Sachver- haltskomplex W.________(Ortschaft), auf die sich die Anklageschrift für die Bezif- ferung der Deliktsbeträge und der Sachschäden stützt, findet sich in den Anzeige- rapporten vom 21. März 2016 (pag. 108 f.) und vom 11. April 2016 (pag. 139 f.). Ein Anzeigerapport ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein objektives Beweismittel (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 6B_982/2018 vom 6. Fe- bruar 2019 E. 6.2; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3) und dem Abstellen auf die Angaben der Geschädigten für die Schätzung des Deliktbetrags steht nichts entgegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.3). Ebenfalls sind Schätzungen – insbesondere hinsichtlich der Schadenspositionen der Sachbeschädigungen (vgl. pag. 109; pag. 140; pag. 184; pag. 236; pag. 248; pag. 261; pag. 271; pag. 283 f.) – grundsätzlich zulässig (BGE 136 IV 117 E. 4.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4). Hinweise, wonach diese Positionen nicht wahrheitsgetreu erhoben bzw. geltend gemacht worden wären, sind den Akten nicht zu entnehmen. In Anbetracht der vor- stehenden Erwägungen ist die Schadensposition der Sachbeschädigung zum Nachteil der G.________ AG – wie im Übrigen auch der weiteren Sachbeschädi- gungen in W.________(Ortschaft) – hinreichend belegt. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Sachverhaltskomplexe Z.________(Ortschaft) und V.________(Ortschaft). Die entsprechenden Schadenspositionen und Delikts- beträge sind den Anzeigerapporten vom 2. Mai 2016 (pag. 183 ff.) und vom 27. April 2016 (pag. 236; pag. 248; pag. 261; pag. 271; pag. 282 ff.) zu entnehmen und damit im Lichte der vorstehenden Rechtsprechung hinreichend dargetan. 11.4 Sachverhaltskomplex Z.________(Ortschaft) - I.________ GmbH (Ziffern I.1.5., I.2.4. und I.3.5. der Anklageschrift) Die Täterschaft des Beschuldigten ist mittlerweile unbestritten. Der Beschuldigte hat zugegeben, den Einbruchdiebstahl zum Nachteil der I.________ GmbH und von J.________ sowie den Hausfriedensbruch begangen zu haben. Er macht aber geltend, er habe aus dem Tresor nur einen kleinen Briefumschlag mit CHF 700.00 entwendet (pag. 706, bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung pag. 1149, Z. 34) und nicht, wie mit Ziff. I.1.5. der Anklageschrift vorgeworfen, einen Be- trag von CHF 11'255.05 (pag. 478). 21 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zutreffend wiedergegeben, weshalb auch dar- auf verwiesen werden kann (S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 896 f.). Im Rahmen des Einbruchdiebstahls in Z.________(Ortschaft) wurde der Tresor nicht entfernt, sondern in der Liegenschaft mit einem mitgebrachten Vorschlag- hammer aufgebrochen und das sich darin befindliche Deliktsgut entnommen (pag. 181). Im Anzeigerapport vom 2. Mai 2016 findet sich wiederum eine Auflistung der geltend gemachten Summe Bargeld sowie der gestohlenen Vignetten (pag. 183 f.). Zunächst sticht die detaillierte Stückelung der jeweiligen Beträge ins Auge. Eine derartige Unterteilung von Noten- und Bargeldbeträgen lässt sich mit dem Umstand in Einklang bringen, dass die Leistungen der Geschädigten – die I.________ GmbH als AR.________ (Betrieb) und AS.________ als AT.________ (Betrieb) (pag. 177) – zu einem überwiegenden Teil mittels Bargeld oder Zug um Zug abge- wickelt worden sein dürften. Weiter ist die I.________ GmbH buchführungspflichtig, was die Nennung detaillierter Noten- und Bargeldbeträge in der Kasse resp. im Tresor ermöglicht. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, welche auf etwaige Falschangaben hindeuten würden. Letztlich lässt auch das Aussageverhalten des Beschuldigten Zweifel an dessen Darstellung, es hätten sich lediglich CHF 700.00 im Tresor befunden, aufkommen. Es mutet doch merkwürdig an, wenn sich der Be- schuldigte gerade an diesen konkreten Deliktsbetrag erinnern können will, auf der anderen Seite jedoch nicht ausführen konnte, welcher Arbeit er im Jahre 2016 nachgegangen war oder wo er sich aufgehalten hatte (pag. 1152, Z. 19 ff.). Seine Aussage ist vielmehr als Schutzbehauptung zu werten und als Versuch, den Un- wert seiner Tat zu mindern. Dafür spricht schliesslich auch die Tatsache, dass sich der Einbruchdiebstahl an einem frühen Samstagmorgen ereignet hatte (vgl. pag. 181). Eine AR.________(Betrieb) ist – anders als andere Geschäftsbetriebe – übli- cherweise auch an Samstagen geöffnet, womit sich die Bargeldsumme im Tresor ebenfalls begründen lässt. Die Kammer erachtet die geltend gemachte Deliktsum- me in der Höhe von CHF 11'255.05 und damit den angeklagten Sachverhalt als er- stellt. 11.5 Sachverhaltskomplex V.________(Ortschaft) (Ziffern I.1.6. bis I.1.10., I.2.5. bis I.2.10. und I.3.6. bis I.3.10. der Anklageschrift) 11.5.1 Anklagesachverhalt Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Vorwürfen in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 17 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 898 f.): Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Zeit vom 17.04.2016, ca. 10:00 Uhr bis am 19.04.2016, ca. 10:30 Uhr in V.________(Ortschaft) insgesamt fünf Diebstähle sowie die damit ein- hergehenden Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche begangen zu haben. Zudem wird ihm vorgeworfen, vom 16.04.2016, ca. 18:00 Uhr bis am 25.04.2016, 16:00 Uhr ebenfalls in V.________(Ortschaft), AK.________(Adresse), zum Nachteil von AL.________ einen Hausfriedens- bruch begangen zu haben. Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, vom 17.4.2016, ca. 14:30 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 07:20 Uhr zusammen mit einem unbekannten Mittäter beim AU.________ (Betrieb) im Chalet R.________ ein Fenster auf der Westseite und die Eingangstüre auf der Südwestseite mittels Flach- werkzeug aufgewuchtet, das Büro betreten und durchsucht zu haben, im Hochparterre den auf den 22 Boden gestellten Tresor "Rieffel Paper Star" behändigt, diesen aus dem Büro geschafft und auf den mitgebrachten Handkarren geladen zu haben. Anschliessend hätten sie sich auf den Wanderweg Richtung AH.________(Ortschaft) begeben, wobei der Tresor auf dem steilen Weg vom Handkarren gefallen und bei einem Baum zurückgelassen worden sei (Deliktsbetrag: CHF 130'000.00, Sachscha- den: CHF 17'000.00; AKS Ziff. I.1.6, I.2.5, I.3.7, Bd. II pag. 476 ff.). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, vom 17.04.2016, ca. 19:00 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 07:00 Uhr zusammen mit einem unbekannten Mittäter, ein kleines Fenster des Hotels T.________ aufgedrückt, dort hindurchgegriffen und das grosse Fenster von innen geöffnet zu haben, durch dieses in das Büro des Hotels eingestie- gen zu sein, das Büro durchsucht und den kleinen Tresor behändigt zu haben. Dieser hätten sie mit einer mitgebrachten Schubkarre auf den ostseitig des Hotels gelegenen Forstweg Richtung AI.________(Ortschaft) gebracht und dort mittels Pickel und Stemmeisen aufgewuchtet und ansch- liessend daraus das Deliktsgut behändigt (Deliktsbetrag: CHF 500.00, Sachschaden: ca. CHF 4'000.00; AKS Ziff. I.1.7, I.2.6, I.3.8, Bd. II pag. 476 ff.). Zudem soll er vom 17.04.2016, ca. 20:00 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 06:45 Uhr ebenfalls zusammen mit einem unbekannten Mittäter die Hauptein- gangstüre der Bäckerei U.________ (elektrische Schiebetüre) mit einem Flachwerkzeug aufgebro- chen, den Verkaufsraum durchsucht, die Korpustüre bei der Verkaufstheke aufgebrochen, die La- gerräume durchsucht und dabei eine AV.________ Nusstorte behändigt zu haben (Deliktsbetrag: CHF 18.90, Sachschaden ca. CHF 1'500.00; AKS Ziff. I.1.8, I.2.7, I.3.9, Bd. II pag. 476 ff.). Zudem wird dem Beschuldigten vorgeworfen vom 17.04.2016, ca. 18:40 Uhr, bis am 18.04.2016, ca. 06:50 Uhr zusammen mit einem unbekannten Mittäter versucht zu haben, die Haupteingangstüre (elektri- sche Schiebetüre) des AJ.________ (Betrieb) V.________(Ortschaft) mit einem Flachwerkzeug auf- zuwuchten und da dies misslungen sei, versucht zu haben, mit einem Flachwerkzeug die Seitenein- gangstüre aufzubrechen, ohne das Gebäude betreten zu haben (Sachschaden: ca. CHF 600.00; AKS Ziff. I.1.9, I.2.8, Bd. II pag. 476 ff.). In der gleichen Zeitspanne, das heisst vom 17.04.2016, ca. 10:00 Uhr, bis am 19.04.2016, ca. 10:30 Uhr wird dem Beschuldigten zudem vorgeworfen, zusammen mit einem unbekannten Mittäter die Holztür zum Keller des Landwirtschaftsgebäudes mit Ferienwoh- nung mit Körpergewalt aufgerissen und daraus einen Pickel behändigt zu haben, mit dem Pickel auf der Nordseite den Fensterladen aufgebrochen, die Scheibe eingeschlagen, das Fenster geöffnet und das Haus betreten und durchsucht zu haben und dabei diverse Gegenstände behändigt zu haben (Deliktsbetrag: ca. CHF 2'820.00, Sachschaden: CHF 2'500.00; AKS Ziff. I.1.10, I.2.10, I.3.10, Bd. II pag. 476 ff.). Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen sich in der Zeit vom 16.04.2016, ca. 18:00 Uhr bis am 25.04.2016, 16:00 Uhr zusammen mit einem unbekannten Mittäter unberechtigter- weise Zugang zu einer Scheune von AL.________ verschafft und dort genächtigt zu haben (AKS Ziff. I.3.6, Bd. II pag. 483). 11.5.2 Objektive und subjektive Beweise Die Vorinstanz hat die verfügbaren Beweismittel gewürdigt und erwogen, was folgt (S. 25 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 906 ff.): Im Zentrum der objektiven Beweismittel steht zunächst die DNA-Spur des Beschuldigten ab der PET- Flasche aus der Scheune von AL.________ (Bd. I pag. 212). Der Beschuldigte hat sich nachweislich in der Scheune aufgehalten, was von ihm sodann anlässlich der Einvernahme vom 06.10.2021 und der Hauptverhandlung vom 15.03.2022 auch bestätigt wurde (Bd. I pag. 227 Ziff. 48 ff., Bd. II pag. 604 Ziff. 25). Der Beschuldigte bestreitet jedoch konstant, sich aufgrund der Einbruchdiebstähle in der Scheune von AL.________ aufgehalten zu haben. Vielmehr führte er aus, er habe seinen verletzten Bruder abgeholt und sei aus diesem Grund in die Schweiz gereist (Bd. I pag. 226 ff. Z. 44 ff., Bd. II pag. 603 Ziff. 19 ff.). Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschuldigten sind nach der Ansicht des 23 Gerichts jedoch widersprüchlich, oberflächlich und damit nicht glaubhaft. So lässt zunächst das Aus- sagverhalten an der Glaubhaftigkeit der Äusserungen des Beschuldigten zweifeln. Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme vom 23.08.2021 anfänglich aus, er könne sich nicht erklären, wie die DNA an die Tatorte gekommen sei, er könne sich an so etwas nicht erinnern (Bd. I pag. 55 Z. 149 f.). An der Einvernahme vom 06.10.2021, mithin knapp zwei Monate später, hatte der Beschuldigte dann plötzlich eine Erklärung für die sichergestellten DNA-Spuren (Bd. I pag. 226 ff. Z. 44 ff.). Dass es sich hierbei um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt, zeigt zunächst der Umstand, dass der Beschuldigte lediglich Aussagen machte, die sich nicht überprüfen lassen. Namentlich führte er beispielsweise aus, sein Bruder habe ihn telefonisch kontaktiert. Er erinnere sich jedoch nicht mehr an die Nummer seines Bruders, dieser habe die Nummer nur in der Zeit gehabt, in der er bei ihm gelebt habe. Auch sein Handy, auf das sein Bruder angerufen habe, sei nicht mehr dasselbe (Bd. I pag. 227 Z. 74 ff.). Weiter führte er aus, dass er einen Freund aus BH.________ in die Schweiz mitgenommen hätte. Dieser Freund heisse AW.________. Den Familiennamen kenne er aber nicht, er habe auch seine Kontaktdaten nicht mehr. Er habe in AX.________ (Ortschaft) gelebt, wo er jetzt wohne, wisse er nicht (Bd. I pag. 229 Z. 162 ff.). Ebenfalls nicht überprüfbar ist die Aussage, wonach sich sein Bru- der das Bein gebrochen habe. Der Beschuldigte führte hierzu aus, dass ein Freund seinen Bruder ins Krankenhaus gefahren habe, nachdem sie in AX.________(Ortschaft) angekommen seien. Er wisse nicht wo, einfach irgendwo in BH.________. Es müsste aber weiter weg gewesen sein. Auf jeden Fall sei es nicht in AX.________(Ortschaft) gewesen (Bd. I pag. 230 Z. 215 ff.). Um die Überprüfbarkeit der Aussage dann komplett zu vereiteln, führte der Beschuldigte dann zusätzlich aus, sein Bruder ha- be sich mit einer Krankenkassenkarte von jemandem anderen behandeln lassen, er wisse aber nicht von wem die Karte gewesen sei, einfach von einem Freund (Bd. I pag. 230 Z. 218 ff.). Diesbezüglich ist es dann auch realitätsfremd, dass der Beschuldigte seinen verletzten Bruder nach Ankunft in AX.________(Ortschaft) nicht direkt selber ins Krankenaus gefahren haben soll. Darüber hinaus konnte auch die Aussage, wonach die Polizei in der Nacht Tatverdächtige mit der Taschenlampe ver- folgt hätten, nicht bestätigt werden. Polizeilichen Abklärungen zufolge war in der Nacht der Einbruch- diebstähle keine Polizei in V.________(Ortschaft) (Bd. I pag. 97). Soweit die Verteidigung ausführt, die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Bruder und damit dessen Belastung würden für dessen Glaubwürdigkeit sprechen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Aussagen sind derart oberflächlich und ungenau, dass sie gerade nicht glaubhaft wirken. Weiter spricht auch der schematische Aufbau der Aussagen für deren Konstruiertheit. So schilderte der Beschuldigte beispielsweise seine Fahrt nach AP.________ (Ortschaft) wie folgt: «Ich sagte ihm, er solle mir die Adresse schicken und ich würde mich sofort auf die Reise machen (…). Ich fuhr auf der Autobahn. Als ich auf der Höhe von AP.________ (Ortschaft) war, habe ich meinen Bruder angerufen und ihm gesagt, dass ich nun in AP.________ (Ortschaft) durchgefahren bin (…). Ich habe den Freund dann an dieser Adresse getrof- fen» (Bd. I pag. 226 Z. 136 ff.). Erst später führte er dann plötzlich aus, dass er ausserdem noch ei- nen Kollegen aus BH.________ mitgenommen habe, damit dieser helfen könne, seinen Bruder run- terzutragen (Bd. I pag. 229 Z. 161 ff.). Dieses Aussageverhalten widerspricht dem erlebten Erzählten und erscheint insbesondere auch deshalb konstruiert, da der Beschuldigte auch anlässlich der Haupt- verhandlung nur am Rande mitteilte, dass noch ein Freund von ihm dabei gewesen sei (Bd. II pag. 603 Z. 36). Die Schilderungen sind schliesslich auch wegen den vorhandenen Widersprüchen äus- serst unglaubhaft. So führte der Beschuldigte zunächst auf die Frage, wo er seinen Bruder abgeholt habe aus: «In dieser Scheune. Mein Bruder hat sich diesen Bruch bei einem Diebstahl zugezogen. Ich habe ja gewusst, dass er stiehlt» (Bd. I pag. 227 Z. 64 f.). Kurz später sagte er dann «Er hat mir mitgeteilt, dass er das Bein gebrochen habe auf der Flucht vor der Polizei. Ich habe nicht gewusst, dass er Diebstähle begangen hatte und deshalb auf der Flucht war. Hätte ich das gewusst, wäre ich 24 das Risiko nicht eingegangen, um ihn zu holen» (Bd. I pag. 228 Z. 122 ff.). Darauffolgend sagte er: «Ich habe erst zu Hause in der Wohnung in AX.________(Ortschaft) davon [von den Diebstählen] er- fahren. Als wir zurück waren. Am Telefon hat er mir gesagt, dass er geflüchtet sei, weil er in eine Schlägerei mit Arabern involviert gewesen sei (Bd. I pag. 228 Z. 129 ff.). Die Schilderungen des Be- schuldigten hierzu sind widersprüchlich und geradezu wirr. Sie lassen eine logische Konsistenz ver- missen und erscheinen gerade nicht in sich stimmig und vorstellbar. Die Widersprüchlichkeit und Abs- traktheit der Schilderungen des Beschuldigten lassen keine Zweifel offen, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handeln muss. Der Grund des Aufenthalts des Beschuldigten war folglich nicht die Abholung seines verletzten Bruders. Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich ansch- liessen. Als objektives Beweismittel liegt einzig die DNA-Spur des Beschuldigten auf einer PET-Flasche in der Scheune von AL.________ vor, welches einen Bezug des Beschuldigten zu den Einbruchdiebstählen und dem Versuch dazu in V.________(Ortschaft) zulässt (pag. 212 [PCN ________]; pag. 214 [Asservat Nr. 005.1]). Diese sich ergebende belastende Tatsache wird durch die subjektiven Be- weismittel allerdings in keiner Art und Weise relativiert. Der Beschuldigte brachte auch oberinstanzlich vor, er habe in der Scheune von AL.________ lediglich seinen verletzten Bruder abgeholt (pag. 1150, Z. 39), aber dort nicht übernachtet (pag 1152, Z. 35 und Z. 38). Die Aussagen des Beschuldigten in Zusammenhang mit seinem Bruder erachtet die Kammer – wie die Vorinstanz – als von Widersprüchen geprägt, ungenau, konstruiert und teilweise realitätsfremd. Die im Berufungsverfahren bestätigte Aussage des Beschuldigten, wonach er vor seiner Verhaftung (August 2021 [pag. 17 ff.]) letztmals Kontakt zu seinem Bruder gehabt habe und seither nicht mehr (pag. 1153, Z. 8 f.), ist widersprüchlich. Dem Asylentscheid des SEM respektive den Angaben des Beschuldigten im Gesuch vom 8. Juni 2022 kann entnommen werden, dass sein Bruder in AY.________ (Ortschaft) in den CI.________ in einem Restaurant angestellt sei (pag. 1111). Im Zeitpunkt der Gesucheinreichung befand sich der Beschuldigte jedoch bereits seit 10 Monaten in Haft, weshalb er gemäss seiner eigenen Darstellung gar nicht wis- sen konnte, wo sich sein Bruder aufhält. Zudem hatte er im Gegensatz dazu an der delegierten Einvernahme vom 6. Oktober 2021 noch angegeben, sein Bruder habe ihm vor seiner Verhaftung gesagt, er (der Bruder) werde nach dem Geburtstag sei- nes Sohnes nach BH.________ gehen (pag. 131, Z. 89 ff.). Das Erinnerungsver- mögen des Beschuldigten in Bezug auf seinen Bruder scheint selektiv und die Aus- sagen entsprechend konstruiert. Weiter ist das oberinstanzliche Vorbringen, er habe bereits vor der Vorinstanz ein Geständnis hinsichtlich der Einbruchdiebstähle in W.________(Ortschaft) und Z.________(Ortschaft) ablegen wollen, ihm aber seine damalige amtliche Verteidi- gung davon abgeraten habe (pag. 1151, Z. 10 ff.), nach Überzeugung der Kammer als reine Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte wurde sowohl bei der Hafteröffnung vom 23. August 2021 als auch bei der delegierten Einvernahme vom 6. Oktober 2021 konkret auf die Vorwürfe betreffend den Tatkomplex W.________(Ortschaft) und der Scheune in V.________(Ortschaft) angesprochen, worauf er jeweils antwortete, er wisse nichts und sei nie dort gewesen (pag. 54 f., Z. 122 ff.; pag. 130, Z. 35 ff.; pag. 152, Z. 35 ff.; pag. 163, Z. 37 ff.). Er erhielt dem- 25 nach mehrfach Gelegenheit, die Vorwürfe einzugestehen. Auch der diesbezügliche Einwand der Verteidigung, wonach es schwierig sei, ein bereits vorbereitetes Plä- doyer noch umzuschreiben, verfängt nicht (pag. 1157; pag. 1161), zumal es gerade eine der Hauptaufgaben der Verteidigung darstellt, umgehend auf spontane Einge- ständnisse oder neue belastende Beweise reagieren zu können (vgl. auch die obe- rinstanzlichen Ausführungen der stv. Generalstaatsanwältin, pag. 1159). Bezeich- nend ist weiter die Übereinstimmung des vom Beschuldigten angegeben Namens und Geburtsdatums seines Bruders (AZ.________ [pag. 131, Z. 89; pag. 605, Z. 3]), mit einem seiner Aliasnamen. Dass der Beschuldigte für einen gefälschten Ausweis ausgerechnet den Namen seines eigenen Bruders verwenden würde, wie die Verteidigung argumentiert (pag. 1156 f.), macht keinen Sinn. Denn im Falle ei- ner Verhaftung könnte eine Verbindung zu seinem Bruder und folglich zum Be- schuldigten selbst geschaffen werden, was Sinn und Zweck der Verwendung ge- fälschter Ausweispapiere zuwiderläuft. Entgegen der Verteidigung (pag. 1157) vermögen weiter weder die Erklärungsversuche des Beschuldigten hinsichtlich der insgesamt 23 Aliasnamen (pag. 1149, Z. 1 ff.) die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu begründen, noch kann von einem eigentlichen Eingeständnis des illegalen Auf- enthalts in BH.________ die Rede sein (pag. 1148, Z. 3). Der Beschuldigte wurde wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts in BH.________ rechtskräftig verurteilt (pag. 314) und gab damit nur zu, was ihm ohnehin nachgewiesen werden konnte. Auch bedeutet der Umstand, dass der Beschuldigte oberinstanzlich von der «Stadt» V.________(Ortschaft) sprach (pag. 1152, Z. 43), nicht, dass er sich nie dort aufgehalten hat. Angesichts des Eintrags im Strafregisterauszug von BH.________ (vgl. pag. 315) ist auch seine oberinstanzliche Aussage, das Urteil des Tribunal Correctionel de AX.________(Ortschaft) vom 4. April 2019 sei nicht korrekt, da er nicht verurteilt, sondern nur nach BL.________ ausgeschafft worden sei (pag. 1148, Z. 27 ff.), wenig überzeugend. Ergänzend ist weiter festzuhalten, dass sich der Beschuldigte, wie auch die stv. Generalstaatsanwältin zutreffend erwog, im Rahmen der Hafteinvernahme vom 23. August 2021 zunächst an nichts erinnern konnte (pag. 54, Z. 115 ff.) und erst an der delegierten Einvernahme vom 6. Oktober 2021 das Geschehnis mit der Scheune in V.________(Ortschaft) und dem angeblich verletzten Bruder zu Proto- koll gab. Schuld daran sei die Übersetzerin gewesen, da er Villa und nicht Scheune verstanden habe (pag. 226, Z. 44 ff.). Für die taktische Motiviertheit seiner Aussage sprechen vorab die oberinstanzlichen Erkenntnisse. Der Beschuldigte antwortete auf Fragen teilweise ohne Übersetzung und vereinzelt auf Deutsch (vgl. exempla- risch pag. 1155, Z. 1 ff.) und korrigierte gar eine Angabe seiner amtlichen Verteidi- gerin während ihres Parteivortrags (pag. 1157). Obwohl nicht verkannt wird, dass sich der Beschuldigte zuweilen im Schweizerischen Strafvollzug befunden und sich seine Deutschkenntnisse verbessert haben dürften, so gründete die anfängliche Aussageverweigerung sicherlich nicht auf einem Übersetzungsfehler. Vielmehr sah sich der Beschuldigte gezwungen, eine Geschichte zu erfinden, um die ihm ge- machten Vorwürfe zu entkräften. Dazu passt, dass der Beschuldigte an der Einver- nahme vom 6. Oktober 2021 betreffend die nunmehr eingestandenen Einbruch- diebstähle in die Hotels E.________ und P.________ auf Vorhalte der festgestell- ten DNA-Spuren angegeben hatte, sein Bruder habe wohl seine Handschuhe ge- 26 braucht, weshalb seine DNA an die Tatorte gelangt sei (pag. 131, Z. 45 ff.; pag. 153, Z. 46 ff.). Im Widerspruch dazu führte er sodann im Rahmen der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung aus, er wisse nicht, wie seine DNA nach W.________(Ortschaft) gelangt sei (pag. 604, Z. 17). Der Beschuldigte hat dem- nach manifestiert, ohne Hemmungen zu lügen, was seiner Glaubwürdigkeit eben- falls nicht förderlich ist. 11.5.3 Indirekte Beweise Neben dem vorrangigen Beweismittel, der in der Scheune in V.________(Ortschaft) sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten, sind zahlrei- che weitere Indizien, die für die (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten sprechen, aus- zumachen. So sind gleichzeitig mehrere Spuren und/oder Konnexe vom bzw. zum Beschuldigten feststellbar. Augenfällig ist zunächst die örtliche und zeitliche Nähe der Deliktsvorwürfe. Die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle ereigneten sich allesamt in der Nacht vom 17. April 2016 auf den 18. April 2016 bzw. dauerten bis am 19. April 2016 an und die Einbruchsobjekte befanden sich in unmittelbarer Nähe (innerhalb weniger Gehminuten erreichbar) in V.________(Ortschaft) (vgl. pag. 233; pag. 245; pag. 258; pag. 268; pag. 279). Auch die Tatorte der eingestandenen Einbruchdiebstähle und dem Versuch dazu in W.________(Ortschaft) und in Z.________(Ortschaft) sprechen für einen Zusammenhang, zumal diese Örtlichkeiten im BB.________ (Gebiet) nahe beieinander liegen (pag. 203). Weiter lassen sich die Einbruchdieb- stahlsvorwürfe in V.________(Ortschaft) nachvollziehbar verbinden: In der Scheu- ne in V.________(Ortschaft) wurde noch eine weitere DNA-Spur von einer PET- Flasche sichergestellt und ein DNA-Profil einer männlichen Person isoliert (pag. 212 [PCN ________]; pag. 214 [Asservat-Nr. 003.1]). Eine Identifikation der Spu- rengeberschaft war zwar nicht möglich, jedoch liessen sich Spuren der gleichen DNA beim Einbruchdiebstahl in das Chalet R.________ feststellen (pag. 95; pag. 212; pag. 215 [PCN ________]; pag. 234). Zudem konnte die im Rahmen des Ein- bruchdiebstahls in die Bäckerei U.________ gestohlene Nusstorte beim Tresor, welcher aus dem Chalet R.________ entwendet worden war, aufgefunden werden (pag. 259; pag. 261). Die oberinstanzliche Aussage des Beschuldigten, dies sei sein Cousin gewesen und der Onkel habe sie nach AH.________(Ortschaft) ge- bracht (pag. 1150, Z. 19 und Z. 29), ist wenig glaubhaft, zumal auch diese Angabe nicht überprüfbar ist. Letztlich muss die Identität des Mittäters vorliegend offenblei- ben. In jedem Fall aber handelte es sich nicht um eine mit Einbruchdiebstählen gänzlich unerfahrene Person, wurde die selbige DNA doch im Rahmen eines Ein- bruchdiebstahls in ein Schwimmbad in BC.________ (Ortschaft) im Jahre 2005 si- chergestellt (pag. 95; pag. 215 [PCN ________]). Nach Ansicht der Kammer entspricht das festgestellte täterschaftliche Verhalten in V.________(Ortschaft) demjenigen in W.________(Ortschaft) und Z.________(Ortschaft). Sowohl die Wahl der Ortschaft (V.________(Ortschaft) ist wie W.________(Ortschaft) eine autofreie Tourismusdestination im BB.________(Gebiet)), der Objekte (Hotel- und Geschäftsbetriebe) als auch das Tatvorgehen (insbesondere die Suche nach Tresoren und dem Wegschaffen der- selben, um diese anschliessend aufzubrechen) sind klare Indizien, die für die 27 Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Die Vorgehensweise ist, anders als die Verteidigung vorbringt (pag. 1156), nicht geradezu typisch bei Tresordiebstählen, sondern lässt eindeutig eine Handschrift erkennen (vgl. auch die Ausführungen der stv. Generalstaatsanwältin anlässlich der Berufungsverhandlung, pag. 1159 f.). Einzig der Einbruchdiebstahl in das Landwirtschaftsgebäude mit Ferienwohnung fügt sich – soweit das Deliktsobjekt (eine Privatwohnung) und das Deliktsgut (u.a. warme Kleidung, Stirnlampen, Feldstecher und Bergpickel [pag. 282 f.]) betreffend – nicht nahtlos in dieses ein. Eine andere, von der Einbruchserie in V.________(Ortschaft) unabhängige Täterschaft, ist allerdings bereits in Anbe- tracht der geografischen Lage höchst unwahrscheinlich. Das Landwirtschaftsge- bäude mit Ferienwohnung AF.________ (Adresse) (Gebäudenummer ________ [pag. 279]) liegt abgeschieden und befindet sich in rund 115m Luftlinie zur Scheune von AL.________ in AK.________(Adresse) (pag. 205). Die Scheune ist zudem das geografisch nächste Gebäude zum Tatobjekt. BD.________ (Adresse) und AF.________ (Adresse) befinden sich insgesamt gerade mal vier Gebäude (vgl. Geoportal des Kantons Bern, Karte «Basiskarte», einsehbar unter: htt- ps://www.map.apps.be.ch/pub). Weiter sprechen der Tatzeitpunkt sowie die weite- ren Umstände der Tat für einen klaren Zusammenhang hinsichtlich sämtlicher Ein- bruchdiebstähle in V.________(Ortschaft) und damit für die gleichen Täter. Dem Anzeigerapport vom 27. April 2016 kann zudem entnommen werden, dass sich der Einbruchdiebstahl aufgrund der am Morgen des 19. April 2016 vorgefundenen, fri- schen Schuhspuren im Schnee in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2016 ereig- net haben muss (pag. 284 f.). Zudem konnte die Geschädigte O.________ anläss- lich der Tatbestandsaufnahme angeben, bei den Spuren im Schnee habe es sich um zwei unterschiedliche Schuhspuren von grossen Schuhen mit gutem Profil ge- handelt, ähnlich jenem von Bergschuhen (pag. 284). Auch beim Deliktsgut handelte es sich zweifellos um Kleidung für zwei männliche Personen (warme Männerkleider in Grösse L, insbesondere zwei Paar Skihosen, zwei Paar Skihandschuhe, zwei Paar Herrenschuhe, eine Herrenjacke, drei Pullover sowie zwei Stirnlampen [pag. 282 f.]). Diese Gegenstände dürften der Täterschaft angesichts der Wetterverhält- nisse – es hatte in der Nacht geschneit und war wohl entsprechend kalt – dienlich gewesen sein. Das vorliegend ermittelte Tatvorgehen entspricht zudem dem modus operandi (Einstieg nachts in Geschäftsräumlichkeiten, Entwenden eines Tresors, Aufbrechen in einem Waldgebiet), der sich in der schriftlichen Urteilsbegründung des Oberge- richts des Kantons BF.________ vom 1. Dezember 2011 findet (pag. 349 f., vgl. Dossier 5 bis 10, für die der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt wurde [pag. 367; pag. 374]), was ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten darstellt. Weitere Indizien sind auch die mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen des Be- schuldigten (pag. 311 ff.). Die Erfahrung in Z.________(Ortschaft) hat den Be- schuldigten, anders als er selbst geltend macht (pag. 1154, Z. 11 f.), nicht im Ge- ringsten daran gehindert, wieder in die Schweiz zu kommen. Denn die Delikte in W.________(Ortschaft) waren, mit Ausnahme des Einbruchs in das Hotel Q.________ – bei dem die Täterschaft im Übrigen vom Hotelier überrascht worden war – erfolgreich gewesen. Nach dem beinahe missglückten Einbruchdiebstahl in Z.________(Ortschaft) nahmen der Beschuldigte und der Mittäter in 28 V.________(Ortschaft) ihr ursprüngliches Tatvorgehen (Hotels- und Geschäftsbe- triebe) wieder auf. Als weiteres belastendes Indiz ist die Entstehungsgeschichte der Aussagen des Beschuldigten zu werten. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 6. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte zunächst zur Person (Beginn der Einver- nahme um 09:00 Uhr, pag. 101 ff.), zu den Einbruchdiebstählen in W.________(Ortschaft) (um 09:45 Uhr, pag. 129 ff.; um 10:30 Uhr, pag. 151 ff.; um 10:41 Uhr, pag. 162 ff.), zum Einbruchdiebstahl in Z.________(Ortschaft) (um 11:08 Uhr, pag. 199 ff.) und zum Hausfriedensbruch in die Scheune von AL.________ (um 11:22 Uhr, pag. 225 ff.) befragt. Zu den Vorwürfen der Einbruch- diebstähle in V.________(Ortschaft) erfolgte die Befragung erst im Anschluss dar- an (Beginn der Einvernahme um 13:06 Uhr, pag. 240 ff.; um 13:28 Uhr, pag. 254 ff.; um 13:34 Uhr, pag. 264 ff.; um 13:43 Uhr, pag. 275 ff.; um 13:49 Uhr, pag. 289 ff.). Auch anlässlich der Hafteröffnung vom 23. August 2021 wurde der Beschuldig- te mit den Vorwürfen in W.________(Ortschaft) und der Scheune in V.________(Ortschaft) (pag. 54 f., Z. 122 ff.) konfrontiert, nicht jedoch mit den Ein- bruchdiebstählen in V.________(Ortschaft). Trotzdem vermochte er bereits im Zu- sammenhang mit dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von AL.________ Ausführungen, namentlich zum Einbruchdiebstahl in das Chalet R.________, zu machen. Er sagte aus, es sei eine Kasse wegtransportiert und im Wald aufgebrochen worden (pag. 227, Z. 66 f.; pag. 228, Z. 114 f.), was im We- sentlichen dem Tatvorgehen entspricht. Zwar gab er an, diese Informationen von seinem Bruder erhalten zu haben (pag. 227, Z. 65, bestätigt anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung pag. 1154, Z. 34 ff.). Die Aussagen zu seinem Bruder er- weisen sich jedoch, wie bereits ausgeführt, als reine Schutzbehauptungen. Viel- mehr handelt es sich bei diesen Angaben auch nach Ansicht der Kammer um dem Beschuldigten zurechenbares Täterwissen und nicht um Drittinformationen (vgl. dazu die Ausführungen der stv. Generalstaatsanwältin anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung; pag. 1160). Auch die Aussage des Beschuldigten ge- genüber dem Grenzbeamten im Rahmen seiner Verhaftung – so fragte er diesen, ob er wegen dem Einbruch festgenommen werde (pag. 24) – fügt sich als weiteres Indiz in das Gesamtbild. Schliesslich sprechen die Gesamtumstände für die Täterschaft des Beschuldigten und gegen seine Darstellung, sein Bruder habe die Einbruchdiebstähle und den Versuch dazu in V.________(Ortschaft) begangen. So wollte der Beschuldigte – jedenfalls dem Grundsatz nach – nichts von den angeblichen Einbruchdiebstählen seines Bruders gewusst haben (pag. 228, Z. 123 f.). Ein allfälliger Austausch der Brüder, der eine ähnliche Vorgehensweise erklären würde, bringt sodann nicht der Beschuldigte, sondern einzig dessen Verteidigung vor (pag. 1156). Es käme einem ungeheuren Zufall gleich, wenn er im März 2016 den weiten Weg von AX.________(Ortschaft) nach W.________(Ortschaft) und im April 2016 nach Z.________(Ortschaft) auf sich genommen und dort Einbruchdiebstähle verübt hät- te und im Anschluss daran sein Bruder, welcher gemäss seiner Aussage in dieser Zeit bei ihm gelebt habe (pag. 227, Z. 60 f.), ebenfalls im April 2016 von AX.________(Ortschaft) nach V.________(Ortschaft) gereist und ohne jegliche Absprache nach der praktisch identischen Methode Einbruchdiebstähle begangen 29 hätte. Selbst wenn der Bruder dem Beschuldigten nach dessen Rettung von den Diebstählen in V.________(Ortschaft) erzählt hätte, wie die Verteidigung geltend macht (pag. 1161), vermag dies nicht die Gleichartigkeit der Vorgehensweise zu erklären, insbesondere da der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt die Delikte in W.________(Ortschaft) und Z.________(Ortschaft) bereits begangen hatte. Viel- mehr geben sämtliche dieser Indizien in ihrer Gesamtheit ein stimmiges Bild. Die- ses lässt keinen Zweifel an der Täterschaft für sämtliche dem Beschuldigten vor- geworfenen Delikte und damit an der Erwahrung der Anklageschrift, soweit nicht bereits ein rechtskräftiger Freispruch erfolgte. Der Beschuldigte hatte in der Scheu- ne in V.________(Ortschaft) übernachtet und dies einzig – wie auch seine rechts- widrige Einreise in die Schweiz und den Aufenthalt – zu dem Zweck, um Einbruch- diebstähle zu begehen. An dieser Stelle wird sodann auf einzelne Vorbringen der Verteidigung eingegan- gen, soweit diese den vorliegenden Sachverhaltskomplex und Tatfragen betreffen. Zunächst wurde vorgebracht, der Tresor aus dem Chalet R.________ sei ver- schlossen geblieben und von der Polizei an den Geschädigten zurückgegeben worden. Demnach habe der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verhaftung nichts von dessen Inhalt gewusst. Er habe diese Tat nicht wegen der Deliktsumme bestritten, denn dass hierfür eine hohe Strafe drohe, sei ihm nicht bewusst gewesen (pag. 1157). Was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm ist eine Tatfrage, die konkrete Würdigung dieses Wissens und des unbestrittenen Umstands, dass die Summe dem Geschädigten zurückgegeben wurde, hingegen eine Rechtsfrage (vgl. dazu E. III.13.2 nachfolgend). Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Täter bei Entwendung eines Tresors regelmässig nicht genau weiss, welche Wertge- genstände oder wie viel Bargeld darin aufbewahrt sind. Durch seine Vorgehens- weise manifestierte der Beschuldigte jedenfalls seine Absicht, sich jeglichen Inhalt anzueignen, der sich darin befindet. Die Reaktion – schockiert – ab dem ihm vor- geworfenen Betrag, die er oberinstanzlich vorbrachte (pag. 1155, Z. 20 f.), ändert daran nichts. Da der Betrag dem Geschädigten wieder ausgehändigt wurde (vgl. pag. 237), macht der Hinweis der Verteidigung unter dem Stichwort Versiche- rungsbetrug (pag. 1161) auch keinen Sinn. Die hohe Summe ist zudem durch die Tatsache erklärbar, dass es sich bei der Liegenschaft um ein AU.________(Betrieb) handelt (pag. 236). Weiter brachte die Verteidigung betref- fend die Sachbeschädigung desselbigen Tresors vor, der Tresor habe gemäss An- klageschrift keine Aufbruchspuren aufgewiesen. Er sei einzig als Folge eines Miss- geschicks von der Schubkarre auf den Boden gefallen. Somit liege Fahrlässigkeit vor, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 1157). Tatsächlich ist der An- klageschrift unter Ziff. I.2.5. zu entnehmen, dass die Täterschaft den Tresor auf den mitgebrachten Handkarren verladen, aber nicht gesichert habe, so dass der Tresor auf dem steilen Wanderweg vom Handkarren gefallen und dadurch beschädigt worden sei (pag. 481). Der Anzeigerapport vom 27. April 2016 führt hierzu folgen- des aus: «[…] Die Täterschaft schaffte den Tresor aus dem Büro und verlud diesen auf den mitgebrachten Handwagen. Damit begab sich die Täterschaft auf dem steil abfallenden Wanderweg / Fahrstrasse in Richtung AH.________(Ortschaft). Ober- halb der BE.________ (Örtlichkeit) fiel der Tresor offensichtlich ab dem Handwa- gen und blieb rechts der Fahrstrasse an einem Baum liegen. Die Täterschaft liess 30 in der Folge vom Tresor ab und hinterliess diesen ohne Anzeichen von Aufbruchs- puren. […]» (pag. 236). Trotz dieser polizeilichen Feststellungen bleibt unklar, aus welchem Grund der Tresor letztendlich vom Wagen fiel. Angesichts des konkreten Vorgehens – Abtransport auf dem Karren in steilem, unebenen Gelände – musste der Beschuldigte Beschädigungen an besagtem Tresor ohne Zweifel in Kauf neh- men und damit auch, dass ein solcher im Rahmen des Transports vom Karren fal- len könnte. Die Rechtsfrage, ob gestützt auf diese Feststellungen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist, wird nachfolgend geprüft (vgl. E. III.14. hiernach). 11.5.4 Fazit und erstellter Sachverhalt Zusammengefasst hat die Kammer mit Blick auf die verwertbaren DNA-Hits und die zahlreichen sehr starken Indizien keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle bzw. die Versuche dazu in V.________(Ortschaft), W.________(Ortschaft) und Z.________(Ortschaft) begangen hat, so wie sie in der Anklageschrift umschrieben sind. Die Kammer erachtet folglich die angeklagten Sachverhalte gemäss den Ziffern I.1.1., I.1.5. bis I.1.10, I.2.1. bis I.2.2., I.2.4. bis I.2.10. und I.3.5. bis I.3.10 der Anklageschrift als erstellt. III. Rechtliche Würdigung 12. Vorbemerkung Für die theoretischen Grundlagen sowie die konkrete Anwendung der vorliegend einschlägigen Gesetzesbestimmungen – Diebstahl, gewerbsmässig begangen gemäss Art. 139 Ziff. 2 des alten Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.01 [zur Ter- minologie aStGB vgl. E. IV.17. hiernach]); Sachbeschädigung gemäss Art. 144 aStGB; Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 aStGB – wird nachfolgend grundsätz- lich auf die korrekten und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen und diese falls nötig ergänzt. Der Beschuldigte hat weiter die vorinstanzlichen Schuld- sprüche gestützt auf Art. 115 Abs. 1 Bst. a AuG und 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 115 Abs. 3 AIG akzeptiert. 13. Diebstahl, gewerbsmässig begangen (Art. 139 Ziff. 2 aStGB) 13.1 Grundtatbestand und Qualifikation Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Grundtatbestand des Art. 139 aStGB (S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 912) sowie zum Qualifikati- onstatbestand der Gewerbsmässigkeit (S. 32 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 913) verwiesen werden. Ergänzend ist auf Nachfolgendes hingewiesen: Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, d.h. ins- besondere auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begrün- dung neuen Gewahrsams. Gefordert ist neben dem (Eventual-)Vorsatz auch die Absicht, sich die Sache anzueignen. Es muss dem Täter mithin gerade auf die An- eignung ankommen, die eigentliches Motiv seines Handelns darstellt. Aneignungs- absicht muss zum Zeitpunkt der Handlung, also der Wegnahme bestehen. Nur die Wegnahme zur Aneignung stellt einen Diebstahl dar. Schliesslich fordert Art. 139 31 StGB die Absicht unrechtmässiger Bereicherung im Zeitpunkt der Tat. Damit ist «dolus directus ersten Grades» gemeint, also der unbedingte Wille des Täters, Eventualabsicht reicht mithin nicht aus (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 67 ff. zu Art. 139 StGB). «Aneignung» bedeutet, «dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermö- gen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache ver- fügt, ohne diese Eigenschaft zu haben». Entscheidend ist die Verschiebung der tatsächlichen Nutzungs- und Herrschaftsmöglichkeit. Der Täter muss also den Wil- len manifestieren, das Opfer endgültig bzw. dauernd aus der Eigentümerstellung zu verdrängen (TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, N. 6 zu Vor Art. 137 StGB, mit weiteren Hinweisen). Bei Behältnissen, die nur wegen ihres In- haltes mitgenommen werden, kann der Wille zur dauernden Enteignung fehlen (SJZ 360/1984, Nr. 62: Telefonautomat entfernen, Münzbehälter herausbrechen und nach Behändigung der Münzen wegwerfen); v.a. dann, wenn das Behältnis nach Gebrauch weggeworfen wird. Massgeblich ist allemal, worauf es dem Täter ankommt (Inhalt, Behältnis oder beides, Letztes wäre etwa zu bejahen, wenn das Behältnis auch dem zwischenzeitlichen Transport dienen soll [NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 37 zu Art. 137 StGB, mit Hinweis auf TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N. 7 zu Vor Art. 137 StGB]). 13.2 Subsumtion Was die rechtliche Würdigung der Einbruchdiebstähle anbelangt, kann – vorbehält- lich der nachfolgenden Präzisierungen – auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (S. 31 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 912 f.). Dem Vorbringen der Verteidigung, es liege hinsichtlich dem Deliktsgut aus dem Chalet R.________ kein Erfolg mangels Aneignung und damit ein Versuch vor, da der Beschuldigte den Tresor nicht geöffnet und den sich im Tresor befindlichen De- liktsbetrag von CHF 125'000.00 nicht behändigt habe (pag. 1158), kann die Kam- mer nicht folgen. Der Diebstahl ist vollendet mit der Herstellung eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams nach dem Willen des Täters (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3 mit Hinweis auf BGE 132 IV 108 ff. E. 2.1). Dies dürfte mit dem Ergreifen der Sache bzw. des Behältnisses, welche die Möglichkeit der Wegschaffung verschafft, gegeben sein. Trifft dies zu, so hat der Täter die Herrschaftsmacht des Berechtigten aufgehoben bzw. alleinige Einwirkungsmöglichkeit erhalten (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 64 und N. 77 zu Art. 139 StGB). Da der Beschuldigte den Tresor mitsamt Inhalt auf einem Handwagen mitnahm und aus dem Gebäude schaffte, liegt ein vollendeter Diebstahl vor, auch wenn er sich am Diebesgut nicht bereichern konnte. Entgegen der Vorinstanz (S. 33 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 914) be- tragen die effektiv erzielten Einkünfte – unter Berücksichtigung der nachstehenden Erwägungen – insgesamt CHF 23’102.75 innert einem Zeitraum von 30 Tagen. Dass das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit bei vorliegender Dieb- stahlserie erfüllt ist, ist offenkundig und wird auch von der Verteidigung nicht in Ab- rede gestellt. Durch das Aufbrechen bzw. teilweise Abtransportieren von Tresoren 32 legte der Beschuldigte eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag und richtete sich darauf ein, durch die Diebstähle namhafte Einkünfte zu erzielen. Hätte der Be- schuldigte im Deliktszeitraum durch reguläre und legale Arbeit hinreichend Ein- kommen erwirtschaftet, hätte er die Einbruchdiebstähle und Versuche dazu sicher- lich nicht verüben müssen. Dass er gemäss eigenen Angaben 5 Jahre später im Sommer 2021 auf dem Bau schwarz gearbeitet hat (pag. 1147, Z. 35 ff.), ist nicht von Relevanz. Die weiteren Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit – mehrfa- ches Delinquieren und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art – liegen sodann vor und werden auch nicht bestritten. Betreffend den versuchten Einbruchdiebstahl in den M.________ bleibt anzumerken, dass die gewerbsmässige Begehung als Kollektivdelikt sämtliche Diebstähle zu einer juristi- schen Handlungseinheit zusammenfasst, weshalb Art. 22 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung gelangt. Der Versuch geht im entsprechenden vollendeten gewerbs- mässigen Delikt auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 123 IV 113). Anders als die Vorinstanz erwog, mangelt es hinsichtlich der im Rahmen der Ein- bruchdiebstähle in das Hotel E.________, das Chalet R.________ sowie das Hotel T.________ entwendeten Tresore im Lichte der zitierten Lehre und Rechtspre- chung (vgl. E. 13.1 hiervor) am dauernden Aneignungswillen. Zwar wurden die Tresore mit einem Fahrradanhänger, Handwagen oder einer Schubkarre abtrans- portiert, in kurzer Distanz zu den Deliktsobjekten (ca. 500m [pag. 109]; ca. 600m [pag. 236]; ca. 300m [pag. 248]) aufgebrochen [Hotel E.________ und Hotel T.________], bzw. nach dem Sturz ab dem Handwagen [Chalet R.________] lie- gen gelassen (pag. 107; pag. 235; pag. 247). Die Täterschaft brach damit den Ge- wahrsam an den Tresoren und begründete neuen, allerdings manifestierte sie da- bei nicht ihre Absicht, die Tresore zu behalten. Diese dienten vielmehr als Behält- nisse des Deliktsguts, auf deren Aneignung und Bereicherung die Täterschaft letzt- lich abzielte. Sie befanden sich infolgedessen auch nur eine kurze Zeitdauer in de- ren Gewahrsam. Der subjektive Tatbestand ist somit nicht erfüllt. In Anbetracht der gewerbsmässigen Begehung der Diebstähle als rechtliche Handlungseinheit (NIG- GLI/RIEDO, a.a.O., N. 113 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen) haben jedoch keine se- paraten Freisprüche zu erfolgen. Einzig sind die Deliktsummen – soweit diese die Werte der Tresore enthielten – wie folgt zu korrigieren: Hinsichtlich des gewerbs- mässigen Diebstahls zum Nachteil der C.________ AG (Ziffern I.1.1. der Anklage- schrift; pag. 477), machte die Position des Tresors gemäss Anzeigerapport vom 21. März 2016 CHF 2'000.00 aus (pag. 108), dieser war neben zwei beschädigten Fenstern und eines beschädigten Schranks im Gesamtschaden in der Höhe von CHF 7'000.00 enthalten (Position «1 Kassenschrank Marke Atlas» [pag. 109]). Vom Deliktsbetrag des Diebstahls im Umfang von CHF 10'458.80 sind folglich CHF 2'000.00 abzuziehen. Das aus dem Tresor entwendete Deliktsgut betrug unbestrit- tenermassen CHF 8'458.80 (pag. 108 f.). Der im Rahmen des Einbruchdiebstahls zum Nachteil von S.________ (Ziff. I.1.6 der Anklageschrift; pag. 478) entwendete Tresor ist im Anzeigerapport vom 27. April 2016 unter dem Titel «Deliktsgut» mit einer Position von CHF 5'000.00 aufgeführt, beim Titel «Schaden» mit einer Ge- samtsumme von CHF 17'000.00 findet sich ebenfalls die Position «Tresor beschä- digt» (pag. 236). Demnach ist der Schadensbetrag von CHF 5'000.00 der Delikt- 33 summe von insgesamt CHF 130'000.00 abzuziehen, woraus ein Deliktsbetrag von CHF 125'000.00 resultiert (pag. 237). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls und Versuchs dazu nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB zu bestätigen. Einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls und Versuchs dazu, mehrfach begangen, wie angeklagt (pag. 477), steht das Verbot der reformatio in peius entgegen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 14. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 aStGB) Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 aStGB zutreffend wiedergegeben. Darauf kann vollumfänglich ver- wiesen werden (S. 33 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 914). Ergänzend ist festzuhalten, was folgt: Gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB gilt ein Schaden als gross, welcher den Betrag von Fr. 10'000.00 übertrifft (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2). Viele kleinere Schäden können sum- miert einen grossen Schaden ausmachen (TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. Zürich 2018, Art. 144 StGB N 10). Dies gilt jedenfalls dann, sofern eine Handlungseinheit vorliegt. Die Frage der Tateinheit ist bei Art. 144 Abs. 3 StGB nicht eigenständig, sondern nach den allgemeinen Regeln zu beantworten (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 104 ff. zu Art. 144 StGB). Eine natürliche Handlungseinheit liegt dann vor, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Ein- zelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zu- sammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5.). Der Vorsatz des Täters muss sich hier auch auf die Verursachung eines grossen Schadens richten, wobei Eventualvorsatz genügt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 103 zu Art. 144 StGB). Die Verteidigung brachte im oberinstanzlichen Parteivortrag vor, hinsichtlich der Sachbeschädigungen würden lediglich versuchte Delikte vorliegen, da die Scha- denspositionen nicht belegt seien (pag. 1157). Diese Argumentation geht an der Sache vorbei (vgl. Ausführungen unter E. II.11.3 hiervor). Würde ein versuchtes Delikt vorliegen, müsste es am Eintritt des angestrebten Erfolgs mangeln (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., 4. Aufl. 2019, N. 80 zu Art. 144 StGB). Der Erfolgseintritt wurde vom Beschuldigten allerdings nicht in Frage gestellt. Es liegen vollendete Delikte vor und ein Versuch ist nicht zu prüfen. Hinsichtlich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 aStGB hat die Vorin- stanz die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente korrekt subsumiert, weshalb darauf verwiesen wird (S. 34 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 915). Präzisierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Beschädigung des Tresors aus dem Chalet R.________ (Ziff. I.2.5. der Anklageschrift; pag. 481) zu- mindest in Kauf nahm, womit Eventualvorsatz vorliegt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die entsprechenden Strafanträge 34 liegen ebenfalls vor (pag. 112; pag. 141; pag. 187; pag. 238; pag. 250; pag. 262; pag. 272; pag. 286; pag. 288). Entgegen der Vorinstanz liegt in Bezug auf die Gesamtschadenssumme von CHF 46'020.00 keine Qualifikation im Sinne von Art. 144 Abs. 3 aStGB vor. Zunächst fällt bei näherer Betrachtung des vorinstanzlichen Verhandlungsprotokolls auf, dass das Gericht den anwesenden Parteien nach Schliessung des Beweisverfahrens eröffnet hatte, es werde sich betreffend Sachbeschädigung eine abweichende rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt der qualifizierten Sachbeschädi- gung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB vorbehalten. Hinweise, wonach den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden wäre, wie dies Art. 344 StPO vor- sieht, gehen aus dem Protokoll nicht hervor (pag. 606). Auch konnte sich der Be- schuldigte erstinstanzlich zu den Sachbeschädigungen nicht äussern, ihm wurden einzig die «Vorwürfe der Anklageschrift zu den Einbruchdiebstählen in V.________(Ortschaft)» vorgehalten und erfragt, was er dazu sage (pag. 603, Z. 46 ff.). Ob ein derartiges Vorgehen zulässig wäre, insbesondere auch, da mit An- klageschrift vom 17. Dezember 2021 in Ziff. I.2. lediglich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung angeklagt (pag. 480) und erstinstanzlich beantragt (vgl. 625) wurde, kann offenbleiben. So oder anders ist in Bezug auf die Sachbe- schädigungen das Vorliegen einer Handlungseinheit zu verneinen. Der Beschuldig- te fasste immer wieder neu den Vorsatz, in ein weiteres Deliktsobjekt einzudringen und hierfür die Begleitdelikte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu begehen. Davon ging letztlich auch die Vorinstanz aus, da sie den Beschuldig- ten der Sachbeschädigung «mehrfach, teilweise qualifiziert begangen» schuldig sprach (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 635 f.). Die Ge- werbsmässigkeit der Diebstähle spielt für diese Beurteilung – entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz (S. 33 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 915) – keine Rolle. Bei gesonderter Betrachtung verbliebe einzig der Sachschaden zum Nachteil von S.________ von insgesamt CHF 17'000.00 (Ziff. I.2.5. der Anklage- schrift; pag. 481) als grosser Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 aStGB. Man- gels Aussagen zur Sache ist zur Beurteilung des subjektiven Tatbestands auf die objektiven Tatumstände abzustellen. Vorliegend wurde gemäss Anzeigerapport vom 27. April 2016 ein Fenster und die Eingangstüre mittels Flachwerkzeug auf- gewuchtet und der Tresor aufgrund Herabfallens vom mitgebrachten Handkarren beschädigt (Fenster [Rahmen und Flügel] massiv beschädigt, Eingangstüre [Rah- men und Türblatt] massiv beschädigt, Tresor beschädigt, Gesamtschaden ca. CHF 17'000.00 [pag. 236]). Der Vorsatz bzw. Eventualvorsatz des Beschuldigten richte- te sich somit nicht darauf, möglichst zahlreiche und grosse Schäden anzurichten. Vielmehr stellten die Sachbeschädigungen klassische Begleitdelikte zum Einbruch- diebstahl dar und gingen nicht über das hinaus, was für den Beschuldigten not- wendig war, um an das Diebesgut zu gelangen. Der subjektive Tatbestand ist somit nicht erfüllt und die Qualifikation gemäss Art. 144 Abs. 3 aStGB fällt ausser Be- tracht. Der Beschuldigte hat sich somit der Sachbeschädigung, mehrfach begangen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht. 35 15. Hausfriedensbruch, mehrfach begangen (Art. 186 aStGB) Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 aStGB sowie die Subsumtion korrekt vorgenommen. Zudem hat sie zutref- fend erwogen, dass die entsprechenden Strafanträge vorliegen. Darauf kann voll- umfänglich verwiesen werden (S. 34 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 915 f.). Im Zusammenhang mit dem Hausfriedensbruch zum Nachteil von AL.________ brachte die Verteidigung oberinstanzlich vor, der Beschuldigte sei nur in der Scheune gewesen, um seinem ernsthaft verletzten Bruder zu helfen. Unter der ge- leisteten Nothilfe sei das Betreten der Scheune gerechtfertigt. Auch habe eine mutmassliche Einwilligung der Geschädigten vorgelegen, weshalb der Beschuldig- te freizusprechen sei (pag. 1157). Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hielt sich der Beschuldigte zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen in der Scheune in V.________(Ortschaft) auf. Die diesbezüglichen Aussagen im Zusammenhang mit dem Bruder sind reine Schutzbehauptungen. Es liegt demnach weder eine Nothilfe- noch Notstandssituation vor. Der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 aStGB, mehrfach begangen, ist somit zu bestätigen. IV. Strafzumessung 16. Vorbemerkungen Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bilden nebst den hiervor ausge- sprochenen Schuldsprüchen wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädi- gung (mehrfach) und Hausfriedensbruchs (mehrfach) auch der rechtskräftige Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AuG. Die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse gestützt auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Widerhand- lung gegen das AIG ist in Rechtskraft erwachsen. 17. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach alten und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. 36 zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskom- mentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; BGE 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (vgl. POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N. 17 zu Art. 2 StGB). Der Beschuldigte beging sämtliche zur Diskussion stehenden Taten im März re- spektive April 2016, also vor Inkrafttreten des StGB in der Fassung vom 1. Januar 2018. Die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen sein wird (vgl. E. 19. hiernach) und das neue Recht diesbezüglich nicht milder ist (vgl. Art. 34 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StGB), ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht (nachfolgend aStGB) anzuwenden. Auf den 1. Januar 2019 – somit nach Begehung des vorliegend zu prüfenden De- likts – ist eine Teilrevision des AuG in Kraft getreten, welche unter anderem den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat. Der Erlass heisst neu Aus- länder- und Integrationsgesetz (AIG). Gestützt auf Art. 126 Abs. 4 AIG resp. Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB ist in Bezug auf die Strafbestimmungen das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für die beschuldigte Person das mildere ist. Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen sind inhaltlich unverändert geblieben. Das neue Recht ist somit nicht das mildere, weshalb auf das alte Recht abgestellt wird und dementsprechend die frühere Bezeichnung «AuG» verwendet wird. 18. Grundlagen der Strafzumessung Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 38 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 919 ff.). Ergänzend ist auf Nachfolgen- des hinzuweisen: Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur auf eine Gesamtstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Kammer orientiert sich bei der Strafzumessung unter anderem an den Richtli- nien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand 1. Januar 2021; nachfolgend VBRS- Richtlinien). 37 19. Strafrahmen und Wahl der Strafart Der ordentliche Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 aStGB und der Hausfriedensbruch nach Art. 186 aStGB werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Widerhandlungen gegen das AuG werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht (Art. 115 Abs. 1 AuG). Bei der Wahl der Sanktionsart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB, welcher vorliegend nach Berücksichtigung des Grundsatzes der lex mitior zur Anwendung gelangen muss (vgl. E. 17. hiervor), kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von we- niger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine beding- te Strafe nach Art. 42 aStGB nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Art. 42 aStGB bestimmt sodann, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1) sowie falls der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstra- fe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde, der Aufschub nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls und Versuchs dazu ist zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen. Nach Ansicht der Kammer erweist sich auch für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie wegen Widerhandlung gegen das AuG die Freiheitsstra- fe vorliegend als angemessene Sanktionsart. Der Beschuldigte ist gemäss schwei- zerischem und BH.________ Strafregisterauszug mehrfach und einschlägig vorbe- straft. Diese Auszüge beinhalten zwischen 2004 und 2019 insgesamt 5 Verurtei- lungen u.a. wegen teilweise versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufent- halts (pag. 311), schweren Diebstahls (pag. 313), rechtswidriger Einreise oder Auf- enthalts, mehrfachen Diebstahls, Einbruchdiebstahls, Diebstahls mit Zerstörung oder Beschädigung (pag. 314) und bandenmässigen Diebstahls (pag. 315), für die der Beschuldigte jeweils zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Der Um- fang dieser teils einschlägigen Delinquenz zeigt deutlich auf, dass die zahlreichen vollzogenen Freiheitsstrafen den Beschuldigten völlig unbeeindruckt liessen und die Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen als Sanktion mehr als ungeeignet erscheint. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Jahr 2016 als Kriminaltourist in 38 die Schweiz einreiste und aktuell über keine finanziellen Reserven verfügt. Gemäss Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 6. Oktober 2021 erzielte der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von 1'800.00 Euro (pag. 340 f.) und gab an, ohne feste Anstellung mit Gelegenheitsarbeit in BH.________ und BG.________ seinen Lebensunterhalt zu verdienen (pag. 53, Z. 74 f.). Oberin- stanzlich bestätigte er diese Angabe und präzisierte, er habe im Sommer 2021 schwarz auf dem Bau gearbeitet und ca. 100 Euro pro Tag verdient (pag. 1147, Z. 26 ff.). Gemäss eigenen Angaben hat er keine Schulden, aber auch kein Vermögen (pag. 54, Z. 101). Ferner wird der Beschuldigte nach der Strafverbüssung fremden- polizeilich aus der Schweiz weggewiesen werden (pag. 1119) und gemäss eigener Aussage zu seiner Familie in BG.________ reisen (pag. 1153, Z. 36 f.). Unter die- sen Voraussetzungen erscheint der Vollzug einer unbedingten Geldstrafe mehr als fraglich. Für die mehrfachen Sachbeschädigungen, die mehrfachen Hausfriedens- brüche sowie die Widerhandlung gegen das AuG wird je eine kurze Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion erachtet. Entsprechend gelangt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung und es wird eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die schwerste Straftat ist vorliegend der gewerbsmässige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 aStGB). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche in An- wendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen. Trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen sind keine aussergewöhnlichen Um- stände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht demnach von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Ferner gilt es zu beachten, dass die gruppenweise Zusammenfassung mehrerer Delikte des gleichen Tatbestandes und Bestimmung einer einzelnen Strafe für die gesamte Deliktsgruppe nur zulässig ist, wo die verschiedenen Delikte zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Dies ist vorliegend ledig- lich beim gewerbsmässigen Diebstahl der Fall. Hier stellen die einzelnen Diebstähle aufgrund der Gewerbsmässigkeit eine rechtliche Handlungseinheit dar, womit die Deliktsmehrheit in dieser Beziehung abgegolten ist und damit das Aspe- rationsprinzip nach Art. 49 aStGB nicht zur Anwendung gelangt. Das gilt wie vor- stehend ausgeführt sowohl für vollendete, wie für versuchte Straftaten (NIGG- LI/RIEDO, a.a.O., N. 113 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen). Bei den übrigen Delikten hingegen ist für jeden Vorfall einzeln eine Strafe zu bestimmen. 20. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – Diebstahl, gewerbsmässig, teilweise versucht begangen 20.1 Objektive Tatschwere Vorab ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen: Umstände, die zur An- wendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des 39 geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminde- rungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zugute gehalten. Indes ist es dem Gericht nicht ver- wehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein quali- fizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_592/2014 vom 25. September 2014 E. 2.). Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 11 zu Art. 139 StGB). Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutver- letzung ist primär der Deliktsbetrag. Anders als die Verteidigung vorbringt (pag. 1158), kommt der Höhe des Deliktsbetrags bzw. des Schadens bei der Strafzu- messung eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4.1; 6B_849/2016 vom 9. Dezem- ber 2016 E. 1.4; je mit Hinweisen). Die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des Deliktsbetrags sind dahingehend zu präzisieren, dass nicht Geld oder Gegenstände im Wert von CHF 155'102.75 entwendet wurden und dem Beschuldigten und seinem Komplizen zur Verfügung standen (S. 41 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 922). Gemäss Beweiser- gebnis beläuft sich der effektiv entwendete Bargeldbetrag respektive der Wert der entwendeten Gegenstände auf insgesamt CHF 23’102.75, was insbesondere an- gesichts der damaligen finanziellen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldig- ten immer noch erheblich ist. Es wurden an drei Orten (W.________(Ortschaft), Z.________(Ortschaft), V.________(Ortschaft)) innert kurzer Zeit, d.h. vom 20. März 2016 bis am 25. April 2016, insgesamt 9 Diebstähle verübt, wovon es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist. Der Beschuldigte und sein Mittäter betrieben ei- nen grossen Aufwand, um derart viele Diebstähle innert 30 Tagen zu begehen. Der Beschuldigte hielt sich einzig zur Verübung der Einbruchdiebstähle in der Schweiz auf. Dabei wurden teilweise mehrere Delikte innerhalb derselben Nacht verübt. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Wahl der heimgesuchten Liegen- schaften nicht zufällig war. Es handelte sich – mit Ausnahme des Einbruchs in den Landwirtschaftsbetrieb mit Ferienwohnung – jeweils um Hotel-, Büro- sowie Ge- schäftsbetriebe, bei denen erhebliches Diebesgut zu erwarten war. Auch nach er- folgreichen Einbruchdiebstählen im Hotel E.________ in W.________(Ortschaft) oder in Z.________(Ortschaft) mit beträchtlichen Deliktsummen delinquierte der Beschuldigte weiter. Das Vorgehen war organisiert und in gewisser Weise auch geplant. Der Umstand, dass sowohl W.________(Ortschaft) wie auch V.________(Ortschaft) autofrei sind und der Abtransport des Deliktsguts dadurch erschwert wurde, spricht für eine hohe kriminelle Energie. Die Täter rüsteten sich entsprechend mit Werkzeug und Transportmitteln (Fahrradanhänger, Handkarren und Schubkarre) aus. Dass der Beschuldigte und der Mittäter die entwendeten Tresore auf den Anhängern und Karren durch das Dorf abtransportierten, ist auch nach Ansicht der Kammer als zielstrebig und nicht minder dreist zu bezeichnen. Dem Beschuldigten und seinem Mitttäter ist einzig zu Gute zu halten, dass sie die Konfrontation mit Menschen vermeiden wollten und von ihnen keine Gefahr für Leib und Leben ausging. Das objektive Tatverschulden ist angesichts der hohen krimi- 40 nellen Energie mitnichten zu bagatellisieren und die objektive Tatschwere wiegt in- nerhalb des breiten Strafrahmens gerade noch leicht. Mit Blick auf den Strafrahmen und die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zur Anklageerhebung beim Kollegialgericht mit zwei LaienrichterIn- nen (Fassung vom 25. November 2010, Ziffer 3.2.) erachtet die Kammer eine Frei- heitsstrafe von 22 Monaten als angemessen. 20.2 Subjektive Tatschwere Die Vorinstanz hielt unter der subjektiven Tatschwere zu Recht fest, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich und aus rein pekuniären Interessen handelte, was bei- des delikts- und qualifikationsimmanent ist (S. 42 erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung; pag. 923). Er befand sich in keinerlei Notlage und es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, auf ehrliche Art und Weise Geld zu verdienen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus und es bleibt insgesamt bei einem gerade noch leichten Tatverschulden. Entgegen der Vorinstanz sind die Versuche – mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. E. III.13.2 hiervor; BGE 105 IV 157) – nicht strafmildernd zu berücksichtigen (S. 43 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 924). 20.3 Fazit Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist eine Einsatz- strafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 21. Asperation betreffend Sachbeschädigung, mehrfach begangen 21.1 Vorbemerkungen Entgegen der Vorinstanz sind für die einzelnen der insgesamt 9 Sachbeschädigun- gen jeweils gesondert Strafen festzusetzen (vgl. E. 19. hiervor). Der Beschuldigte und der Mittäter gingen jedoch bei allen Sachbeschädigungen vergleichbar vor, weshalb die nachfolgende Beurteilung der Strafzumessungskomponenten für jede einzelne Sachbeschädigung gilt, sofern sich nicht eine getrennte Betrachtung auf- drängt. 21.2 Sachbeschädigung zum Nachteil von S.________ 21.2.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 144 StGB ist das fremde Eigentum, mithin die un- beeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschützt sind ne- ben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache (WEIS- SENBERGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 144 StGB). Die Sachbeschädigungen gingen mit den Diebstählen als gleichsam notwendige Begleiterscheinungen einher. Der Be- schuldigte richtete dabei keinen komplett unverhältnismässigen Schaden an, son- dern – mit einer Ausnahme – «nur» denjenigen, der für den angedachten Diebstahl notwendig war und somit nicht über das erforderliche Mass hinausging. Sie betra- fen primär den Einstiegsort (zumeist Türen und Fenster) sowie die zu öffnen beab- sichtigten Behältnisse (Schränke, Korpustüren, Kassen und Tresore). In einem Fall wurden allerdings auch die Räumlichkeiten beschädigt (Verunreinigung durch Pul- ver-Feuerlöscher im Innern des Gebäudes). 41 Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der den Lack eines fremden Perso- nenwagens zerkratzt und dadurch einen Sachschaden von knapp über CHF 300.00 verursacht, eine Referenzstrafe von 15 Strafeinheiten vor (S. 47 VBRS-Richtlinien). Die nachfolgenden Sachbeschädigungen liegen damit in praktisch allen Fällen um ein Vielfaches höher als der Sachschaden gemäss dem Referenzsachverhalt. In casu stellt der Sachschaden zum Nachteil von S.________ im Chalet R.________ von CHF 17’000.00 den höchsten dar, welcher rund 56 x grösser ist, als der Sachschaden gemäss Referenzsachverhalt. Das Tatverschulden liegt je- doch im Verhältnis zum Strafrahmen noch im leichten Bereich. 21.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Beschädigungen des Fensters und der Eingangstüre direktvorsätzlich. Die Beschädigung des Tresors, der ab dem Hand- wagen fiel, nahm der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis zumindest in Kauf. Der Eventualvorsatz ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Der Beschul- digte beschädigte das Eigentum des Geschädigten mit dem Ziel, einen Diebstahl zu begehen und handelte damit aus egoistischen Motiven. Die Tat wäre ohne Wei- teres vermeidbar gewesen, was sich neutral auswirkt. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 21.3 Weitere Sachbeschädigungen Die konkreten Sachschaden der zwei Sachbeschädigungen zum Nachteil der G.________ AG (Sachschaden ca. CHF 7'500.00) und der C.________ AG (Sach- schaden ca. CHF 7'000.00) fallen etwas tiefer aus. Entsprechend erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von jeweils 2.5 Monaten als gerechtfertigt. Für die weiteren zwei Sachbeschädigungen mit Sachschäden in der Höhe zwischen CHF 4'920.00 und 4'000.00 – zum Nachteil der I.________ GmbH (Sachschaden ca. CHF 4'920.00) und der K.________ AG (Sachschaden ca. CHF 4'000.00) – veran- schlagt die Kammer jeweils eine Freiheitsstrafe von 1.5 Monaten. Für die Sachbe- schädigung zum Nachteil von O.________ (Sachschaden ca. CHF 2'500.00) wird aufgrund des Verschuldens eine Strafe von 1 Monat Freiheitsstrafe ausgefällt. Die nachfolgenden Sachbeschädigungen zum Nachteil der Bäckerei L.________ (Sachschaden ca. CHF 1'500.00) und zum Nachteil von N.________ (Sachscha- den ca. CHF 1'000.00) werden jeweils mit 25 Tagen Freiheitsstrafe und zum Nach- teil der M.________ GmbH (Sachschaden ca. CHF 600.00) mit 20 Tagen Frei- heitsstrafe gewichtet. Der Beschuldigte handelte in allen Fällen direktvorsätzlich. Die Vermeidbarkeit der Tat wäre gegeben gewesen. Der Beschuldigte hätte sich an den Rechtsweg halten können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral auf das Tatverschulden des Beschuldigten aus. 21.4 Fazit und Asperation Die mehrfachen Sachbeschädigungen stehen in einem engen zeitlichen und sach- lichen Zusammenhang zu den Einbruchdiebstählen respektive zu den versuchten 42 Einbruchdiebstählen, weshalb sich eine Asperation von rund der Hälfte der jeweili- gen Strafen rechtfertigt. Gestützt auf die objektive und subjektive Tatschwere resultiert eine Freiheitsstrafe von insgesamt 14 Monaten und 10 Tagen, welche im Rahmen der Asperation zu 1/2, d.h. mit rund 7 Monaten zu berücksichtigen ist. 22. Asperation betreffend Hausfriedensbruch, mehrfach begangen 22.1 Objektive Tatschwere Auch bei den Hausfriedensbrüchen sind die Einzelfälle massgebend. Der Beschul- digte und der Mittäter gingen bei allen Hausfriedensbrüchen vergleichbar vor, wes- halb die nachfolgende Beurteilung der Strafzumessungskomponenten für jeden einzelnen Hausfriedensbruch gilt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 186 StGB ist das Hausrecht, mithin das Recht, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen und selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 186 StGB). Je intensiver in dieses Recht eingegriffen wird, desto stärker ist die Verletzung des Rechtsguts einzuschätzen und umso höher hat die Strafe auszufallen. Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Hausfrie- densbruch des Vermieters, der sich selbst oder Handwerkern Zugang verschafft, ohne die Einwilligung des Mieters einzuholen, eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor. Bei einem aggressiven, unbefugten Eindringen in Anwesenheit des Hausrechtsin- habers ist in den Richtlinien eine Strafe von 40 Strafeinheiten vorgesehen (S. 49 VBRS-Richtlinien). Vorliegend sind 9 Fälle zu beurteilen. Die Hausfriedensbrüche weisen alle einen ähnlichen Unrechtsgehalt auf. Der jeweilige Hausfriedensbruch wurde in unmittel- barem Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen begangen und war notwendi- ge Begleiterscheinung der deliktischen Aktivitäten (Diebstahl und Sachbeschädi- gung) des Beschuldigten und des Mittäters. Bei den Tatobjekten handelte es sich um Hotels, Wohnhäuser, eine Bäckerei, eine Garage und ein Landwirtschaftsge- bäude mit Ferienwohnung, welche zum Teil nicht bewohnt waren. Unter dem Titel Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte (zusammen mit seinem Mittäter) Zeitpunkte für die Taten wählte, an denen vermeintlich nie- mand in den Liegenschaften anwesend war. Der Hausfriedensbruch erstreckte sich in den meisten Fällen auf mehrere Räume. Insgesamt ist das objektive Tatver- schulden in allen Fällen als leicht zu beurteilen. 22.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz. Er respektierte das Hausrecht der Geschädigten nicht und verschaffte sich Zugang zur Liegenschaft, um sich finanziell zu bereichern. Er beging den Hausfriedensbruch im Übrigen in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen und handelte damit aus egoistischen Mo- tiven. Die Tat wäre auch diesbezüglich zweifellos vermeidbar gewesen. Das sub- jektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. 43 Nach Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten erachtet die Kammer für jeden der neun Hausfriedensbrüche eine Strafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe als ange- messen. 22.3 Fazit und Asperation Für die 9 Hausfriedensbrüche resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkom- ponenten eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Davon sind aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit den jeweiligen Diebstählen 1/2, d.h. 3 Monate Freiheits- strafe, zu asperieren. 23. Asperation betreffend Widerhandlung gegen das AuG Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, reiste der Beschuldigte lediglich in die Schweiz ein, um deliktisch tätig zu werden. Auch oberinstanzlich gab er zu, ein Ein- reiseverbot für den Schengen Raum erhalten zu haben (pag. 1148, Z. 8). In Über- einstimmung mit der Vorinstanz und auch mit Blick auf die VBRS-Richtlinien (S. 28 VBRS-Richtlinien) erachtet die Kammer eine Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen (S. 45 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 926). Allerdings steht die Deliktsbegehung wiederum in engem zeitlichen und sachlichen Zusam- menhang mit den jeweiligen Einbruchdiebstählen, zumal der Beschuldigte einzig zu diesem Zweck die Widerhandlung beging. Somit ist die Strafe nur zu 1/2 mit einem Monat Freiheitsstrafe asperierend zu berücksichtigen. 24. Provisorische Gesamtfreiheitsstrafe Nach Vornahme der Asperation und ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine provisorische Gesamtfreiheitsstrafe in der Höhe von 33 Monaten. 25. Täterkomponenten 25.1 Vorleben, Vorstrafen und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei an, er sei mit einem Bruder und drei Schwestern in BI.________ (Ortschaft) aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht, aber keine Lehre abgeschlossen (pag. 102, Z. 32 ff.). Der Be- schuldigte hat BG.________ eine Frau und zwei Kinder, mit denen er allerdings nicht zusammenlebt. Er gab an, seit ca. 20 Jahren beim Onkel in AX.________(Ortschaft) zu wohnen, seit dem Tod des Onkels im Jahre 2019 lebe er alleine (pag. 103, Z. 38 ff.). Vor seiner Verhaftung im August 2021 hat er gemäss eigenen Angaben in BH.________ auf dem Bau schwarz gearbeitet (pag. 1147, Z. 35 ff.). Wie bereits zuvor ausgeführt (E. 19. hiervor) weist der Beschuldigte ein- schlägige Vorstrafen in BH.________ und der Schweiz auf (pag. 310 f. ff.; pag. 313 ff. f.). So wurde er in der Schweiz – nebst weiteren Verurteilungen – im Jahre 2011 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und rechts- widriger Einreise (pag. 311) sowie in BH.________ in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2019 wegen «schweren» Diebstahls, rechtswidriger Einreise, Einbruchdieb- stahl sowie bandenmässigen Diebstahls verurteilt (pag. 313 ff.). 44 Im Ergebnis wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral auf die Höhe der auszufällenden Strafe aus. Die einschlägigen Vorstrafen sind hin- gegen massiv straferhöhend zu gewichten. 25.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich korrekt und anständig, was erwartet werden darf und neutral zu gewichten ist. Reue oder Einsicht sind nicht ersichtlich, zumal der Be- schuldigte oberinstanzlich auf Frage nach den Gründen für die eingestandenen Einbruchdiebstähle angab, eigentlich habe er nie Diebstähle oder Einbrüche verübt (pag. 1153, Z. 28). Wie die stv. Generalstaatsanwältin zutreffend erwog, erfolgten die Eingeständnisse nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils und brachten keine neuen Erkenntnisse zu Tage (pag. 1161). Entgegen dem Vorbringen der Ver- teidigung (pag. 1158) steht ein Geständnisrabatt nicht zur Diskussion (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.3.6 mit weiteren Hinweisen). Der oberinstanzlich eingeholte Führungsbericht vom 10. November 2022 attestiert dem Beschuldigten grossmehrheitlich ein korrektes Verhalten. Am 19. Oktober 2022 hätten sich mehrere Mitinsassen über den Be- schuldigten beschwert, die Situation habe aber rasch bereinigt werden können (pag. 1091). Nichtsdestotrotz ist das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug nicht als mustergültig zu bezeichnen, musste er doch diszipliniert (pag. 334 ff.) und dreimalig verlegt werden. Seine oberinstanzliche Aussage, wonach er einzig in BJ.________ (Ortschaft) Probleme gemacht habe, nicht aber in BK.________ (Ortschaft) und AP.________ (Ortschaft) (pag. 1152, Z. 13 ff.), ändern daran nichts. Dies wirkt sich leicht straferhöhend aus. 25.3 Strafempfindlichkeit Selbst wenn zutreffen sollte, dass der Beschuldigte seit seiner Inhaftierung 30 Kilo abgenommen hat, wie die Verteidigung geltend macht (pag. 1159), sind ausserge- wöhnliche Umstände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldig- ten schliessen lassen würden, vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Die Trennung des Beschuldigten von seiner Familie und seinem im BA.________ (Datum) geborenen Sohn hat sich dieser selber zuzu- schreiben, ist Ausfluss seines deliktischen Verhalten. Sie ist weiter eine zwangsläu- fige und unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe. Wenn der Beschuldigte in seinem letzten Wort vorbrachte, seit der Geburt seines Sohnes habe sich sein Leben verändert und er denke nicht mehr so wie früher (pag. 1161), dann ist ihm entgegen zu halten, dass ihn seine Tochter anscheinend auch nicht davon abgehalten hat, zu delinquieren. 25.4 Zwischenfazit Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten und insbesondere aufgrund der ein- schlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, wäre nach Ansicht der Kammer eine Er- höhung der Tatkomponentenstrafe um 6 Monate auf 39 Monate Freiheitsstrafe an- gezeigt. 45 26. Konkretes Strafmass Da das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, ist die Kammer an die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 35 Monaten als Höchstmass gebunden. Es ist folglich auch oberinstanzlich auf eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten zu er- kennen. 27. Strafvollzug und Anrechnung Untersuchungshaft Es kann vorab auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum teilbedingten Vollzug verwiesen werden (S. 47 erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung; pag. 928). Übereinstimmend mit der Vorinstanz käme unter Berücksichtigung von Art. 43 Abs. 1 aStGB der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe in Frage. Der Beschuldigte ist, wie bereits dargelegt (vgl. E. 19. hiervor), mehrfach und ein- schlägig vorbestraft. Insbesondere wurde er mit Urteil des Tribunal Correctionel de AX.________(Ortschaft) vom 4. April 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat verurteilt (pag. 315). Der Beschuldigte bestritt oberinstanzlich die einschlägige Verurteilung aus dem Jahre 2019 (pag. 1148, Z. 27), was gemäss Beweisergebnis jedoch als Schutzbehauptung zu werten ist. Die Kammer erachtet unter diesen Umständen die Rückfallgefahr hinsichtlich von Einbruchdiebstählen und rechtswidriger Einreise in die Schweiz als hoch, zumal sich der Beschuldigte in der Vergangenheit nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess und gar zugab, sich in BH.________ illegal aufgehalten und gearbeitet zu haben (pag. 1148, Z. 3). Diesbezüglich mutet auch seine Aussage, er habe am Flughafen in AX.________(Ortschaft) versehentlich den Eingang in der Schweiz genommen (pag. 53, Z. 64 f.), merkwürdig an, wollte er doch von «AX.________(Ortschaft) AM.________(Ortschaft)» nach BI.________(Ortschaft) fliegen (vgl. pag. 44). Der Abflugort auf Schweizerischem Boden (AM.________(Ortschaft)) war damit sogar auf dem Flugticket ersichtlich. Weiter ist aktenkundig, dass der Beschuldigte gemäss rechtshilfeweisem Ersuchen nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe in BH.________ am 10. April 2019 an BL.________ ausgeliefert (pag. 391 f.) und gemäss Eintragung im Reisepass vom 23. November 2020 in BG.________ aus- geschafft wurde (pag. 30). Ob zutrifft, dass der Beschuldigte im Verfahren in BL.________ im Jahr 2019 freigesprochen wurde, wie er angibt (pag. 1148, Z. 43), lässt sich aufgrund der vielen Aliasnamen nicht überprüfen. Dies ändert letztlich nichts daran, dass der Beschuldigte in der Schweiz und in BH.________ einschlä- gige Vorstrafen aufweist und nicht von einer besonders günstigen Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2 aStGB ausgegangen werden kann. Die Freiheitsstrafe von 35 Monaten ist somit zu vollziehen. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 489 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 46 V. Kosten und Entschädigung 28. Verfahrenskosten 28.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 24'459.25 (vgl. Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs; pag. 637) und werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 28.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberin- stanzliche Verfahren werden auf CHF 6'500.00 festgelegt (Art. 24 Bst. b i.V.m. Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; inkl. Kosten für das oberin- stanzliche Haftverfahren von insgesamt CHF 800.00 (CHF 400.00 [pag. 846] und CHF 400.00 [SK 22 487, pag. 11]). Der Beschuldigte ist oberinstanzlich mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen, so dass er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'500.00, zu tragen hat. Die Verneinung der rechtlichen Qualifikation der Sachbe- schädigungen rechtfertigt aufgrund der Anträge der Verteidigung keine Kostenaus- scheidung (Art. 428 Abs. 2 Bst. b. StPO). 29. Amtliche Entschädigung 29.1 Erstinstanzliches Verfahren Das amtliche Honorar von Fürsprecher AO.________ wurde von der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern mit Verfügung vom 11. November 2021 gestützt auf die Honorarnote vom 10. November 2021 festgesetzt (pag. 451 f.). Die Vorinstanz hat allerdings über die Rückzahlungspflicht nicht befunden, was oberinstanzlich nach- zuholen ist. Ferner gilt zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten die Überset- zungskosten in der Höhe von CHF 100.00 nicht auferlegt werden können (vgl. Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern für die im Vorver- fahren an Fürsprecher AO.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'892.85 einen Betrag von CHF 4'792.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt AN.________ im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Jedoch ist wie- derum festzuhalten, dass dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO die Übersetzungskosten in der Höhe von CHF 562.90 nicht auferlegt werden können (pag. 631). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern für die an Rechtsanwalt AN.________ ausgerichtete Entschädigung von CHF 8'661.35 einen Betrag von 47 CHF 8’098.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt AN.________ die Differenz von CHF 1'830.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.2 Oberinstanzliches Verfahren Die mit Entscheid der Vorinstanz vom 19. Mai 2022 festgesetzte Höhe der amtli- chen Entschädigung von Rechtsanwalt AN.________ für die Aufwendungen im An- schluss an die Hauptverhandlung erscheint angemessen. Es ist festzustellen, dass diese bereits ausbezahlt wurde (pag. 871) und Rechtsanwalt AN.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat (pag. 778). Die Kosten für die Übersetzung in der Höhe von CHF 652.23 trägt der Beschuldigte nicht (pag. 778). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern für die für die Aufwendungen im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 15./17. März 2022 bis zum 11. Mai 2022 an Rechts- anwalt AN.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 1'679.19 einen Betrag von CHF 1'026.96 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung vor oberer In- stanz mit Honorarnote vom 21. Dezember 2022 geltend gemachte, abgerundete Honorar von CHF 8'000.00 (pag. 1180) ist angemessen. Entsprechend der Run- dungskorrektur reduzieren sich die geltend gemachten Stunden von 37.08 Stunden auf insgesamt 35.34 Stunden. Für die Übersetzungskosten im Umfang von CHF 1'799.65 besteht wiederum keine Rückzahlungspflicht seitens des Beschul- digten (Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern für die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'799.65 einen Betrag von CHF 8'000.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Ferner wird festge- stellt, dass Rechtsanwältin B.________ auf die Geltendmachung des vollen Hono- rars verzichtet hat (pag. 1180). VI. Verfügungen 30. Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf das Dis- positiv verwiesen. 31. DNA-Profil und erhobene biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über den Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 48 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 17. März 2022 (PEN 21 479) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde: 1.1 von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Diebstahls, ev. Diebstahls, an- geblich begangen in der Zeit vom 16. Februar 2016 bis am 21. März 2016, 12.00 Uhr, in W.________(Ortschaft), D.________(Adresse), Baubaracke hinter dem Hotel E.________, zum Nachteil der F.________ AG (Deliktssumme CHF 40.00); 1.2 von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 16. Februar 2016 bis am 21. März 2016, 12.00 Uhr, in W.________(Ortschaft), D.________(Adresse), Baubaracke hinter dem Hotel E.________, zum Nachteil der F.________ AG (Sachschaden CHF 300.00); 1.3 von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 16. Februar 2016 bis am 21. März 2016, 12.00 Uhr, in W.________(Ortschaft), D.________(Adresse), Baubaracke hinter dem Hotel E.________, zum Nachteil der F.________ AG; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1 des gewerbsmässigen Diebstahls, teilweise als Versuch begangen 2.1.1 in der Zeit vom 20. März 2016 bis am 21. März 2016 in W.________(Ortschaft) zum Nachteil der G.________ AG (Deliktssum- me ca. CHF 50.00); 2.1.2 am 21. März 2016 in W.________(Ortschaft) zum Nachteil der H.________ AG (Versuch); 2.2 des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 2.2.1 am 21. März 2016 in W.________(Ortschaft) zum Nachteil der C.________ AG; 2.2.2 in der Zeit vom 20. März 2016 bis am 21. März 2016 in W.________(Ortschaft) zum Nachteil der G.________ AG; 49 2.2.3 am 21. März 2016 in W.________(Ortschaft) zum Nachteil der H.________ AG; 2.3 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Auslän- der (AUG), begangen in der Zeit vom 21. März 2016 bis am 25. April 2016 in W.________(Ortschaft), Z.________(Ortschaft) und V.________(Ortschaft) so- wie anderswo auf dem Gebiet der Schweiz; 2.4 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (AIG), fahrlässig begangen am 21. August 2021 in AM.________(Ortschaft), Grenzübergang AM.________(Ortschaft) Flughafen. 3. A.________ gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2.4. hiervor in Anwendung der Art. 106 und 333 StGB sowie 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 115 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfrei- heitsstrafe 2 Tage) verurteilt wurde. 4. Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde: 4.1 Es wird festgestellt, dass die G.________ AG, die F.________ AG, die I.________ GmbH und J.________ ihre Zivilklagen vor Abschluss der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen haben und diese auf dem Zivil- weg erneut geltend machen können (Art. 122 Abs. 4 StPO). 4.2 Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Diebstahls, gewerbsmässig und teilweise versucht begangen: 1.1 am 21. März 2016 in W.________(Ortschaft) zum Nachteil der C.________ AG (Deliktssumme CHF 8'458.80); 1.2 am 09. April 2016 in Z.________(Ortschaft) zum Nachteil der I.________ GmbH und von J.________ (Deliktssumme ca. CHF 11'255.05); 1.3 in der Zeit vom 17. April 2016 bis am 18. April 2016 in V.________(Ortschaft) zum Nachteil von S.________ (Deliktssumme ca. CHF 125'000.00); 1.4 in der Zeit vom 17. April 2016 bis am 18. April 2016 in V.________(Ortschaft) zum Nachteil der K.________ AG (Deliktssumme ca. CHF 500.00); 1.5 in der Zeit vom 17. April 2016 bis am 18. April 2016 in V.________(Ortschaft) zum Nachteil von L.________ (Deliktssumme CHF 18.90); 1.6 in der Zeit vom 17. April 2016 bis am 18. April 2016 in V.________(Ortschaft) zum Nachteil der M.________ GmbH (Versuch); 50 1.7 in der Zeit vom 17. April 2016 bis am 19. April 2016 in V.________(Ortschaft) zum Nachteil von N.________ (Deliktssumme ca. CHF 2'820.00); 2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen: 2.1. am 21. März 2016 in W.________(Ortschaft) zum Nachteil der C.________ AG (Sachschaden ca. CHF 7'000.00); 2.2. in der Zeit vom 20. März 2016 bis am 21. März 2016 in W.________(Ortschaft) zum Nachteil der G.________ AG (Sachschaden ca. CHF 7’500.00); 2.3. am 09. April 2016 in Z.________(Ortschaft) zum Nachteil der I.________ GmbH (Sachschaden CHF 4'920.00); 2.4. in der Zeit vom 17. April 2016 bis am 18. April 2016 in V.________(Ortschaft) zum Nachteil von S.________ (Sachschaden ca. CHF 17'000.00); 2.5. in der Zeit vom 17. April 2016 bis am 18. April 2016 in V.________(Ortschaft) zum Nachteil der K.________ AG (Sachschaden ca. CHF 4’000.00); 2.6. in der Zeit vom 17. April 2016 bis am 18. April 2016 in V.________(Ortschaft) zum Nachteil von L.________ (Sachschaden ca. CHF 1'500.00); 2.7. in der Zeit vom 17. April 2016 bis am 18. April 2016 in V.________(Ortschaft) zum Nachteil der M.________ GmbH (Sachschaden: ca. CHF 600.00); 2.8. in der Zeit vom 17. April 2016 bis am 19. April 2016 in V.________(Ortschaft) zum Nachteil von N.________ (Sachschaden ca. CHF 1'000.00); 2.9. in der Zeit vom 17. April 2016 bis am 19. April 2016 in V.________(Ortschaft) zum Nachteil von O.________ (Sachschaden ca. CHF 2'500.00); 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen: 51 3.1 am 09. April 2016 in Z.________(Ortschaft) zum Nachteil der I.________ GmbH; 3.2 am 16. April 2016 bis am 25. April 2016 in V.________(Ortschaft) zum Nachteil von AL.________; 3.3 in der Zeit vom 17. April 2016 bis am 18. April 2016 in V.________(Ortschaft) zum Nachteil von S.________; 3.4 in der Zeit vom 17. April 2016 bis am 18. April 2016 in V.________(Ortschaft) zum Nachteil der K.________ AG; 3.5 in der Zeit vom 17. April 2016 bis am 18. April 2016 in V.________(Ortschaft) zum Nachteil von L.________; 3.6 in der Zeit vom 17. April 2016 bis am 19. April 2016 in V.________(Ortschaft) zum Nachteil von O.________ und N.________; und gestützt auf diese Schuldsprüche sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. hiervor in Anwendung der Artikel 40, 41 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 2, 144 Abs. 1, 186, 333 aStGB 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG 426 Abs. 1, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 489 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 24'459.25. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'500.00. III. 1. Es wird festgestellt, dass das Honorar der vormaligen amtlichen Verteidigung der be- schuldigten Person, Fürsprecher AO.________, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 11. November 2021 für das Vorverfahren festgesetzt wurde. A.________ hat dem Kanton Bern für die im Vorverfahren an Fürsprecher AO.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'892.85 einen Be- trag von CHF 4'792.85 (exkl. Dolmetscherkosten von CHF 100.00 exkl. MWSt) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 52 2. Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt AN.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 34.00 200.00 CHF 6’800.00 Reisezuschlag CHF 262.50 Dolmetscherkosten CHF 562.90 Auslagen MWST-pflichtig CHF 416.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’042.10 CHF 619.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’661.35 volles Honorar CHF 8’500.00 Reisezuschlag CHF 262.50 Dolmertscherkosten 562.90 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 416.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’742.10 CHF 750.15 Total CHF 10’492.25 A.________ hat dem Kanton Bern für die an Rechtsanwalt AN.________ ausgerichte- te Entschädigung von CHF 8'661.35 einen Betrag von CHF 8’098.45 (exkl. Dolmet- scherkosten von CHF 562.90) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt AN.________ die Differenz von CHF 1'830.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Es wird weiter festgestellt, dass das amtliche Honorar des vormaligen amtlichen Ver- teidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt AN.________, für die Aufwendun- gen im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 15./17. März 2022 bis zum 11. Mai 2022 mit Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 19. Mai 2022 festgesetzt wurde. A.________ hat dem Kanton Bern für die für die Aufwendungen im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 15./17. März 2022 bis zum 11. Mai 2022 an Rechtsanwalt AN.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'679.19 einen Be- trag von CHF 1'026.96 (exkl. Dolmetscherkosten von CHF 652.23) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.34 200.00 CHF 7’068.55 Auslagen MWST-pflichtig CHF 359.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’428.05 CHF 571.95 Dolmetscherkosten CHF 1’799.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’799.65 53 A.________ hat dem Kanton Bern an die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin B.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'799.65 einen Betrag von CHF 8'000.00 (exkl. Dolmetscherkosten von CHF 1'799.65) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in Sicherheitshaft. Gemäss Art. 221 StPO ist ein Freiheitsentzug nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Zudem muss die Haft verhältnismässig sein. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der dringende Tatverdacht bei einer erstinstanz- lichen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt (Urteile des Bundesgerichts 1B_236/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.1; 1B_12/2017 vom 3. Februar 2017 E. 2.1). Der dringende Tatverdacht ist vorliegend gegeben. Auch in zweiter Instanz wird der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedens- bruchs schuldig gesprochen. Weiter erfordert die Sicherheitshaft das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 2 StPO. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Fol- genden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahr- scheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. (FORS- TER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind fer- ner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (FREI/ZUBERBÜHLER/ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Der Beschuldigte verfügt über die BG.________ Staatsbürgerschaft und weist keinerlei Bezugspunkte zur Schweiz auf. Er kam 2016 einzig in die Schweiz, um Einbruchdiebstähle zu begehen und verfügt hier we- der über Familie oder Verwandte noch ein soziales Umfeld. Der Beschuldigte hat mehrere nahe Famili- enangehörige BG.________ und sagte aus, dass er am Tag seiner Haftentlassung in BG.________ rei- sen würde (Hauptakten SK 22 454, pag. 603, Z. 13 f., letztmalig anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung). Es besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte sich im Falle einer Entlassung aus der Si- 54 cherheitshaft durch unverzügliches Verlassen der Schweiz der nunmehr vor oberer Instanz ausgespro- chenen Sanktion entziehen würde. Dass der Beschuldigte in der Vergangenheit seine Identität durch die Verwendung mehrerer Alias-Namen verschleierte und für sich falsche Pässe herstellen liess, legt diese Annahme besonders nahe. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist daher gegeben. Die Sicherheitshaft hat wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 StPO). Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dau- ern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (sog. Verbot der Überhaft). Massgeblich für die Verhältnismäs- sigkeit der strafprozessualen Haft ist primär die Länge der konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion (vgl. BGE 143 IV 168 E. 3.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Prü- fung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt aus- gesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Diese Fragen fallen in das Ermessen der zuständigen Behörde (Art. 86 Abs. 2 StGB) und es liegt in der Regel nicht am Haftrichter, eine solche Prognose anzustellen. Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Um- stände des Einzelfalls gebieten (BGE 143 IV 160 E. 4.2 m.w.H.). Der Beschuldigte wurde am 21. August 2021 festgenommen und befindet sich folglich 16 Monate in Un- tersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Er wird zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 35 Monaten verur- teilt. Es droht somit keine Überhaft. Der Beschuldigte wird erst im Juli 2023 zwei Drittel der Dauer der Freiheitsstrafe verbüsst haben. Schliesslich bestehen vorliegend keine geeigneten Ersatzmassnahmen, um der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen, u.a. weil der Beschuldigte nicht einmal zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt ist. Sein Gesuch um Asyl wurde rechtskräftig abgelehnt (vgl. Hauptakten SK 22 454, pag. 1110 ff.). Es muss ernsthaft damit gerechnet werden, dass sich der Beschuldigte durch Untertau- chen oder Absetzen ins Ausland dem Strafvollzug entziehen wird. Die Weiterführung der Sicherheitshaft ist mit Blick auf den Strafrest nicht unverhältnismässig. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft erfüllt. Zur Sicherung des Strafvollzugs wird die Sicherheitshaft weitergeführt (vgl. Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils von A.________ (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Mündlich eröffnet und übersetzt sowie begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwalt AN.________ - Fürsprecher AO.________ Mitzuteilen: 55 - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unver- züglich, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV; Dispositiv unverzüglich, Urteil mit Be- gründung innert 10 Tagen) - dem Regionalgefängnis AP.________ (Ortschaft) (nur Dispositiv, unverzüglich, vorab per Mail) - dem Staatssekretariat für Migration (SEM; Dispositiv unverzüglich, Urteil mit Be- gründung innert 10 Tagen) Bern, 22. Dezember 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 28. März 2023) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 56