Abgesehen vom Ablauf weiterer 4 Monate seit der letzten Verlängerung der Sicherheitshaft hat sich nach Auffassung der Kammer hinsichtlich des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr (noch) nichts Wesentliches geändert, die Wiederholungsgefahr ist nach wie vor zu bejahen. Zur Begründung des konkreten Haftgrunds der Wiederholungsgefahr kann im Einzelnen auf die Ausführungen in der Verfügung der 1. Strafkammer vom 9. September 2022 und des Regionalgerichts vom 30. Juni 2022 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft (pag. 1360 ff., pag. 35 der Haft-Akten SK AJ.________) verwiesen werden, welche nach wie vor Geltung ha-