___ die Differenz von CHF 350.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 233.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 besteht weder eine Rück- (CHF 479.10) noch Nachzahlungspflicht (CHF 116.70). IV. Weiter wird verfügt: 1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2. A.________ verbleibt in Sicherheitshaft. Diese wird längstens bis zum 7. Februar 2023 befristet. Begründung