41 5. festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, der Privatklägerin M.________ einen Betrag von CHF 100.00 zu schulden und die Zivilklage insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde; 6. für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden; 7. die beschlagnahmten Drogen (0.2 g Marihuana) und Medikamente (4 Blister mit je einer Tablette Temesta) zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB) wurden. II.