3. A.________ in Anwendung von Art. 41 ff., 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt wurde zur Bezahlung von CHF 100.00 Genugtuung an den Privatkläger O.________; 4. festgestellt wurde, dass der Privatkläger H.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO);