für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Verfahren vor der Beschwerdekammer mit CHF 1'437.35. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 1'437.35 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 958.25, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 350.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 233.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 besteht weder eine Rück- (CHF 479.10) noch Nachzahlungspflicht (CHF 116.70).