für das Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt werde. Im Beschwerdeverfahren obsiegte der Beschuldigte jedoch lediglich im Umfang von 1/3, während er im Berufungsverfahren im Umfang von 2/3 obsiegte. Da somit in Bezug auf die Rückzahlungspflicht und das Nachforderungsrecht unterschiedliche Verteilschlüssel gelten, sind die Aufwände für beide Verfahren separat aufzuführen. b) Berufungsverfahren Auf das Berufungsverfahren entfällt ein Aufwand von 30 h 45 Min (30,75 Stunden), Auslagen im Betrag von CHF 286.50 und Mehrwertsteuer von 7.7% (vgl. Details in Tabelle im Dispositiv Ziff.