Die insgesamt im Betrag von CHF 321.10 geltende gemachten Auslagen sind in Ordnung. In der Honorarnote der Verteidigung sind sowohl die Aufwände und Auslagen für das Berufungsverfahren wie auch für das Verfahren vor Beschwerdekammer aufgeführt, was grundsätzlich korrekt ist, da mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 29. April 2022 festgehalten wurde (pag. 1339), dass die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt werde.