Die Kammer erachtet das oberinstanzlich geltend gemachte Honorar von Rechtsanwalt B.________ (pag. 1837 ff.) insgesamt als noch angemessen, wobei die eingereichte Kostennote auf Grund der kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung um 2 Stunden auf 37 h 15 Min (37,25 Stunden) zu kürzen ist. Die insgesamt im Betrag von CHF 321.10 geltende gemachten Auslagen sind in Ordnung.