37 16.2 Oberinstanzliches Verfahren 16.2.1 Rechtliches Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG;