somit für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 24'731.15. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 24'731.15 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 19'784.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 5'984.10 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 4'787.30 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5 besteht weder eine Rück- (CHF 4'946.25) noch Nachzahlungspflicht (CHF 1'196.80).