Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde unter Berücksichtigung der erstinstanzlich eingereichten und vorinstanzlich grundsätzlich als angemessen erachteten Kostennote festgesetzt (Kürzung lediglich auf die tatsächliche Dauer der Hauptverhandlung, pag. 1497). Nach Auffassung der Kammer besteht kein Anlass zur Abänderung. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ somit für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 24'731.15.