In dieser Konstellation obsiegt der Beschuldigte gesamthaft zu 2/3, hierfür werden entsprechend 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00, ausmachend CHF 3’000.00, ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt. Darüber hinaus gilt der Beschuldigte als unterliegend, weshalb er 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00, ausmachend CHF 1’500.00, zu tragen hat.