Beim Strafmass bzw. der Vollzugsform von Freiheitsstrafe und Geldstrafe haben sowohl der Beschuldigte wie auch die Generalstaatsanwaltschaft teilweise obsiegt bzw. sind auch teilweise unterlegen. Bei der Landesverweisung obsiegt der Beschuldigte vollumfänglich. In dieser Konstellation obsiegt der Beschuldigte gesamthaft zu 2/3, hierfür werden entsprechend 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00, ausmachend CHF 3’000.00, ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt.