Die im Beschluss der Beschwerdekammer vom 29. April 2022 (pag. 1339) verfügten Verfahrenskosten wurden (anders als die Entschädigung des amtlichen Anwalts, welche im hiesigen Berufungsverfahren noch berücksichtigt werden muss, vgl. dazu Ziff. 16.2 nachfolgend) bereits im Verfahren der Beschwerdekammer abgerechnet und sind hier nicht von Relevanz. Die gesamten oberinstanzlichen Kosten betragen damit CHF 4'500.00. Beim Strafmass bzw. der Vollzugsform von Freiheitsstrafe und Geldstrafe haben sowohl der Beschuldigte wie auch die Generalstaatsanwaltschaft teilweise obsiegt bzw. sind auch teilweise unterlegen.