Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens und der Nichtanfechtung der erstinstanzlichen Schuldsprüche sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen, auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 26'351.10 (4/5) vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. Die auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/5) bestimmt auf CHF 6'587.80 werden vom Kanton Bern getragen. 15.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).