insbesondere massgeblich die Artikel 6, 15, 21, 22 Abs. 1 Bst. b). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung ersichtlich. Auch die Aufteilung der Kosten zwischen Freispruch (für angeblichen Raub vom 28. September 2019) und Schuldspruch erscheint plausibel. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens und der Nichtanfechtung der erstinstanzlichen Schuldsprüche sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen, auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 26'351.10 (4/5) vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen.