35 schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz rechnet mit totalen Verfahrenskosten von CHF 32'938.90 (pag. 1196, erstinstanzliches Dispositiv). Sie hat dabei auch die Kosten gemäss Kostenverzeichnis Staatsanwaltschaft pag. 1028 f. bzw. pag. 1019 vollumfänglich übernommen. Die angenommenen Beträge bewegen sich im Rahmen des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12; insbesondere massgeblich die Artikel 6, 15, 21, 22 Abs. 1 Bst. b).