Zusammenfassend sind vorliegend die privaten Interessen des beim Tatzeitpunkt 18- bzw. 19-jährigen, in der Schweiz aufgewachsenen Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Es liegt somit ein schwerer persönlicher Härtefall vor, der dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung überwiegt, weshalb ausnahmsweise auf eine Landesverweisung verzichtet wird.