Die geschilderten Umstände ermöglichen es nach Ansicht der Kammer, trotz einer Strafe, welche die eingangs erwähnte 2-Jahresschwelle ("Zweijahresregel") überschreitet, von ausserordentlichen Umständen zu sprechen, die den Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz rechtfertigen. Zusammenfassend sind vorliegend die privaten Interessen des beim Tatzeitpunkt 18- bzw. 19-jährigen, in der Schweiz aufgewachsenen Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung.