2018, S. 159 ff., 168). Dies darf auch im Hinblick auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen bei der Gewichtung der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 E. 1.7.). Mit dem zweiten aktuellen Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt ist erstellt, dass die im ersten Führungsbericht bereits berichtete positive persönliche Entwicklung keine einmalige Feststellung war, sondern es kann von einer nachhaltigen Veränderung beim Beschuldigten gesprochen werden.