Aus der Deliktskategorie alleine (insbesondere den Raubdelikten), kann nicht per se darauf geschlossen werden, dass nicht ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden kann. Zwar sind die begangenen Taten keineswegs zu bagatellisieren, jedoch kann mit Blick auf den weiten Strafrahmen beim Raub (6 Monate bis zu 10 Jahre) bei den beiden Raubdelikten immerhin noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Der Beschuldigte hat in einer Deliktsspanne von circa einem Jahr mehrfach delinquiert. Vor dieser Zeit war der Beschuldigte nicht straffällig und ist auch nicht negativ in Erscheinung getreten.