Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten liegt darin, weitere strafbare Handlungen des Beschuldigten zu verhindern und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren. Der Beschuldigte hat gleich mehrere Gewaltdelikte begangen. Aus der Deliktskategorie alleine (insbesondere den Raubdelikten), kann nicht per se darauf geschlossen werden, dass nicht ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden kann.