33 14.2.6 Gesamtwürdigung Härtefallprüfung Der Umstand, dass der Beschuldigte eine längere Aufenthaltsdauer in der Schweiz aufweisen kann, die gesamte Schulzeit ab 6 Jahren in der Schweiz verbracht hat, hier die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht hat, fliessend Deutsch spricht und schreibt, seine Familie hier verankert ist sowie über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt, ist stark zu gewichten. Zwar spricht er die im Herkunftsland vorherrschende Sprache (Tigrinya), hat jedoch keinerlei Bezug zu AN.________. Ob er noch Verwandte in AN.