Die Gepflogenheiten und die Kultur des Landes sollten ihm somit zumindest in den Grundzügen bekannt sein, wobei nicht verkannt wird, dass er aufgrund der kritischen Haltung seines Vaters gegenüber seinem Heimatland diesbezüglich wohl weniger mitbekommen hat. Der Beschuldigte spricht zudem immerhin die Sprache seines Herkunftsstaats (Tigrinya). Zwar behauptete er teilweise, nicht gut Tigrinya zu sprechen (pag. 722), was in Anbetracht der Tatsache, dass er im Vollzug angeblich als Dolmetscher für seine Landsleute fungiert (pag. 1132), zu relativieren ist. Eine Wiedereingliederung in AN.