1814). Der Beschuldigte ist seit seiner Ankunft in der Schweiz mit 6,5 Jahren nicht mehr nach AN.________ gereist. Er hat auch keinerlei Kontakt zu Verwandten in AN.________ (pag. 1815). Kontakt hat der Beschuldigte – sowohl vor wie auch während des Strafvollzugs – jedoch immerhin zu Personen mit gleicher Herkunft. Die Gepflogenheiten und die Kultur des Landes sollten ihm somit zumindest in den Grundzügen bekannt sein, wobei nicht verkannt wird, dass er aufgrund der kritischen Haltung seines Vaters gegenüber seinem Heimatland diesbezüglich wohl weniger mitbekommen hat.