Der Beschuldigte sei diesbezüglich sehr verunsichert, was sich vorwiegend darin manifestiere, dass er seine Zukunftsplanung auf ein Verbleiben in der Schweiz fokussiere und angebe, er wisse nicht, was sei, wenn er die Schweiz verlassen müsse (pag. 1786). Auch an der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte denn aus, der Landesverweis sei für ihn das Schlimmste, er kenne nur die Schweiz. AN.________ kenne er nur vom Hören oder vom Fernseher, er habe keinen Bezug zu AN.________. Er sei in der Schweiz aufgewachsen und sei hier zur Schule gegangen (pag. 1814).