Er könne sich nicht als AN.________ bezeichnen, habe nicht viel Kontakt zu Eritreern und verliere auch langsam die Sprache (pag. 1157). Eine Landesverweisung wäre für ihn schlimm. Er kenne kein anderes Land als die Schweiz. Wo solle er hin (pag. 1158, bereits ähnlich geäussert in pag. 346). Auch in der Justizvollzugsanstalt sei der Landesverweis regelmässig Inhalt der Gespräche. Der Beschuldigte sei diesbezüglich sehr verunsichert, was sich vorwiegend darin manifestiere, dass er seine Zukunftsplanung auf ein Verbleiben in der Schweiz fokussiere und angebe, er wisse nicht, was sei, wenn er die Schweiz verlassen müsse (pag.