14.2.4 Verhalten nach Tatbegehung, Rückfallgefahr, Persönlichkeitsentwicklung Der Beschuldigte liess sich weder von den beiden Anhaltungen am 28. September 2019 und am 14. April 2020 noch von der mehrfachen Anordnung von Untersuchungshaft (19. Oktober 2019 bis 18. November 2019 [31 Tage] sowie 18. Juli 2020 bis 27. August 2020 [41 Tage]) von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Nach Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft von 31 Tagen beging der Beschuldigte seinen zweiten Raub am 18. Juli 2020. Nach der zweiten Untersuchungshaft im Umfang von 41 Tagen wurde der Beschuldigte am 22. September 2020 erneut gewalttätig (pag.