1817). Die persönliche Integration des Beschuldigten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als normal zu bezeichnen. Die beruflich-finanzielle Integration ist dem Beschuldigten nach Gesagtem noch nicht gelungen, jedoch auf Grund seines jungen Alters zu relativieren. Die Motivation und Bereitschaft, eine Berufsbildung zu absolvieren und seine finanzielle Situation zu stabilisieren, ist – wie bereits ausgeführt – hoch. 14.2.2 Familienverhältnisse Der Beschuldigte verfügt über keine eigene Kernfamilie. Er ist ledig, lebt auch nicht in einer stabilen Partnerschaft und hat auch keine Kinder (pag. 1156).