Der Beschuldigte spricht Schweizer- bzw. Berndeutsch und kennt die hiesigen Gepflogenheiten. Er verfügt wie gesagt über eine Niederlassungsbewilligung C, was als Indiz für eine gelungene Integration zu werten ist. Sein Freundeskreis setzt sich gemäss seinen Angaben und den aus den Akten gewonnenen Erkenntnissen aus Personen verschiedener Nationalitäten zusammen (pag. 1132, 1158). Zur Zeit fokussiert er sich wieder auf die Freunde seiner Schulzeit. Mit den Freunden aus der Deliktszeit will er nichts mehr zu tun haben (pag. 1817).